OLG Köln: KI-Training mit personenbezogenen Daten

Darf Meta personenbezogene Daten für ihr KI-Training nutzen?

Nach der Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 23.05.2025 – 15 UKl 2/25) lautet die Antwort überraschend klar: Ja, grundsätzlich schon.

Das Gericht hat bestätigt, dass Meta öffentlich sichtbare Inhalte von erwachsenen Nutzern nutzen darf, um eigene KI-Modelle zu trainieren. Diese Einschätzung gilt zwar nur vorläufig, zeigt aber deutlich, dass KI-Training mit echten Nutzerdaten nicht automatisch verboten ist.

Verbraucherzentrale gegen Meta wegen DSGVO und Digital Markets Act

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wollte Meta verbieten lassen, ab dem 27. Mai 2025 öffentlich sichtbare Daten von Facebook- und Instagram-Nutzern für KI-Training einzusetzen. Dabei ging es um alles, was Nutzer selbst sichtbar machen – also zum Beispiel Profilbilder, Fotos, Kommentare, Reels, Videos oder Aktivitäten in öffentlichen Gruppen.

Die Verbraucherschützer sahen darin einen möglichen Verstoß gegen Datenschutzregeln wie die DSGVO oder auch gegen den Digital Markets Act. Meta hielt dagegen und erklärte, dass die Daten von den Nutzern freiwillig öffentlich gestellt wurden, man sich auf ein berechtigtes Interesse stützt und zusätzliche Schutzmaßnahmen eingebaut hat, etwa ein Opt-out und eine Form der De-Identifizierung.

Das Gericht musste also entscheiden, ob diese Art von Datenverarbeitung zulässig ist.

OLG Köln erlaubt KI Training mit Echtdaten

Das Gericht hat im Eilverfahren geprüft, ob ein klarer Rechtsverstoß vorliegt – und kam zu dem Ergebnis: Nein, zumindest nicht offensichtlich.

Entscheidend war, dass Meta nur Daten nutzt, die öffentlich sichtbar sind und bewusst von den Nutzern eingestellt wurden. Für das Gericht ist es nachvollziehbar, dass ein Unternehmen solche öffentlichen Inhalte für ein KI-Modell verwenden möchte. Es sah außerdem positiv, dass Meta die Nutzer darüber informiert, ein Widerspruch möglich ist und identifizierbare Informationen wie Namen oder Telefonnummern herausgefiltert werden.

Auch der Vorwurf, Meta würde Daten aus verschiedenen Diensten unzulässig zusammenführen, wurde zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts findet keine personenbezogene Zusammenführung statt, sondern lediglich ein KI-Training mit großen Mengen öffentlich erreichbarer Inhalte.

Damit war klar: In diesem frühen Stadium gibt es keinen ausreichenden Grund, Meta das KI-Training zu verbieten.

Dürfen Unternehmen jetzt personenbezogene Daten für das KI Training nutzen?

Für Firmen, die eigene KI-Modelle entwickeln möchten, ist dieses Urteil ein wichtiges Signal. Die Entscheidung zeigt, dass die Nutzung öffentlich zugänglicher personenbezogener Daten nicht automatisch gegen Datenschutzrecht verstößt. Sie kann zulässig sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Dazu gehört vor allem Transparenz: Nutzer müssen wissen, dass ihre Inhalte im KI-Training landen können. Ebenso wichtig ist eine Möglichkeit zum Opt-out und der Einsatz von Schutzmaßnahmen wie De-Identifizierung. Unternehmen sollten außerdem genau dokumentieren, warum sie sich auf ein berechtigtes Interesse stützen können.

Trotzdem ist Vorsicht angebracht: Es handelt sich nur um eine vorläufige Entscheidung. In einem späteren Hauptverfahren kann das Gericht noch anders entscheiden. Wer also KI-Training plant, sollte die rechtliche Lage ernst nehmen und seine Prozesse regelmäßig überprüfen.

Fazit zu OLG Köln und KI Training

Das Urteil des OLG Köln macht deutlich: KI-Training mit öffentlich sichtbaren personenbezogenen Daten kann zulässig sein, wenn es transparent erfolgt und die nötigen Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.

Es zeigt eine klare Richtung: KI-Entwicklung wird möglich bleiben – aber nur, wenn Unternehmen verantwortungsvoll und datenschutzbewusst vorgehen.

Wollen Sie Ihre KI mit personenbezogenen Daten trainieren oder nutzen Sie gängige KI Anwendungen und wollen sich rechtlich absichern, was sie tun dürfen und was nicht, dann melden Sie sich bei uns.

Foto Rechtsanwalt Tsanko Kalchev
Tsanko Kalchev
Rechtsanwalt | DSB (TÜV-Süd), CIPM
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