Unserem Büro ist eine urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Björn Leineweber aus Essen vorgelegt worden. Rechtsanwalt Leineweber mahnt darin die vermeintlich unberechtigte Nutzung eines Gedichts Im Auftrag von Frau Jutta Kieber aus Bottrop ab. Frau Kieber sei Urheberin des Weihnachtsgedichtes „Kerzenschein“. Unsere Mandantin hätte dieses Gedicht ohne Zustimmung der Frau Kieber auf Facebook in der Weihnachtszeit 2020 veröffentlicht. Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt und Erstattung von Rechtsanwaltskosten sowie die Zahlung urheberrechtlichen Schadensersatzes. Insgesamt verlangt Rechtsanwalt Leineweber 853,87 Euro für seine Mandantin.
Gedichte als Werk im Sinne des § 2 UrhG
Voraussetzung für einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch ist stets, dass ein fremdes Werk oder zumindest ein fremdes Leistungsschutzrecht ohne Genehmigung des Rechteinhabers verwendet worden sind. Welches dem Inhaber zustehende Urheberverwertungsrecht konkret betroffen ist, hängt dabei stets von Art und Weise der Nutzung des jeweiligen Werkes ab. Unter Werk im Sinne des § 2 UrhG versteht man dabei stets eine sogenannte persönliche geistige Schöpfung. Die Rechtsprechung zu der Frage, wann ein Werk vorliegt und wann nicht, ist dabei sehr facettenreich. Im Bereich der Poesie und der Literatur ist aber klar, dass auch kurze Gedichte meist Werkqualität haben und damit urheberrechtlichen Schutz genießen.
Rechtsfolgen einer Urheberrechtsverletzung
Wird im Internet oder anderswo eine Urheberrechtsverletzung begangen, knüpfen daran gleich mehrere Rechtsfolgen an. Der Rechteinhaber kann verlangen, dass die Urheberrechtsverletzung sofort eingestellt wird (Löschungs- und Beseitigungsanspruch). Er kann weiter verlangen, dass der Verletzer eine Unterlassungserklärung abgibt um so sicherzustellen, dass die Urheberrechtsverletzung sich in der Zukunft auch nicht wiederholt (§ 97 Abs. 1 UrhG). Er kann darüber Auskunft über das Ausmaß der Rechtsverletzung verlangen (§101 UrhG sowie 242 BGB), die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten fordern (§ 97a Abs. 3 UrhG) und auch urheberrechtlichen Schadensersatz einfordern (§ 97 Abs. 2 UrhG). Die Kanzlei Leineweber verlangt für ihre Auftraggeberin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und legt ein vorformuliertes Muster der Abmahnung gleich bei.
Ausgehend von einem Streitwert von 3.000,00 Euro soll die abgemahnte Mandantin insgesamt 453,87 Euro Anwaltskosten und 400,00 Euro Schadensersatz leisten, mithin eine Gesamtsumme von 853,87 Euro.
Richtiges Vorgehen bei Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung
Sind Sie ebenfalls von der Kanzlei Leineweber im Auftrag von Frau Jutta Kieber abgemahnt worden und fragen sich, was jetzt zu tun ist? Nehmen Sie zunächst die Ihnen gesetzten Fristen ernst, ohne dabei aber voreilig zu agieren oder irgendetwas blind zu unterschreiben. Das Urhebergesetz (UrhG) ist auch für den Abmahner voller Fallstricke; und nicht immer erweisen sich ausgesprochene Abmahnungen auch als berechtigt, was wiederum zu guten Verteidigungsmöglichkeiten führt. Gerne sind wir Ihnen behilflich, Ihren Fall individuell zu beurteilen und Ihnen Ihre Optionen zu erklären. KLÄNER Rechtsanwälte bietet den Abgemahnten dafür bundesweit eine kostenlose Ersteinschätzung an. Erst danach entscheiden Sie in aller Ruhe, ob Sie mit uns zusammenarbeiten möchten und uns gegen den Abmahner beauftragen. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner