Urheberrecht: Abmahnung RA Jan Heidicker für Herrn Waldemar Wall
Unserer Kanzlei ist eine urheberrechtliche Abmahnung des Rechtsanwalts Jan B. Heidicker, Beethovenstr. 3, 59174 Kamen vorgelegt worden. Auftraggeber der Abmahnung ist Herr Waldemar Wall. In der Sache geht es um das vermeintlich urheberrechtswidrige Anbieten eines Tischaufstellers. Herr Wall sei der alleinige Urheber dieses Tischaufstellers und hätte dem Abgemahnten nicht gestattet, diesen auf einer Webseite zu benutzen und anderweitig zu Werbezwecken zu verwenden. Rechtsanwalt Heidicker fordert für seinen Mandanten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 Euro sowie Auskunft über das Ausmaß der vermeintlichen Rechtsverletzung.
Die (vermeintlichen) Verletzungshandlungen
Herr Wall sei Betreiber einer Werbeagentur, die für ihre Kunden „nutzungsorientierte Webseitenportale und Onlineshops entwickelt“. Er sei zudem Grafiker und auch noch Coach im Bereich des Onlinemarketings. Der von ihm entwickelte Tischaufsteller sei ein Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, weil es sich um eine persönliche geistige Schöpfung des Herrn Wall handeln würde. Dies würde sich auch aus der Geburtstagszugentscheidung des BGH vom 13.11.2013 – I ZR 143/12 ergeben. Der hier in Rede stehende Tischaufsteller bestünde aus einem individuellen Text auf einem ausgewählten Hintergrund und besäße im Ergebnis die hinreichende Schöpfungshöhe. Durch die identische Übernahme im Bereich des Coachings würde das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG des Herrn Wall verletzt werden.
Auch wettbewerbsrechtlicher Schutz?
Rechtsanwalt Heidicker führt sodann weiter aus, dass der in Rede stehende Aufsteller auf wettbewerbsrechtliche Eigenart aufweisen würde und die Benutzung durch den Abgemahnten eine verbotene Täuschungshandlung wäre. Insoweit wäre des Tatbestands des § 4 Nr. 3a UWG einschlägig. Herr Wall hätte bereits in der Vergangenheit in einem vergleichbaren Fall eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirkt und das Gericht hätte die Urheberrechtsfähigkeit des Tischaufstellers bejaht.
Unterlassung, Anwaltskosten, Auskunft und Schadensersatz
Sodann wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vom Abgemahnten verlangt. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist der Abmahnung gleich beigefügt. Rechtsanwalts Heidicker führt weiter aus, dass ein Streitwert von 20.000,00 Euro in dieser Angelegenheit angemessen sei und sich daraus Rechtsanwaltskosten von 1.295,43 Euro errechnen würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 21.12.2016 müsse der Abgemahnte zudem trotz Vorsteuerabzugsberechtigung des Herrn Wall auch die Umsatzsteuer ausgleichen. Der Abmahner möchte außerdem Auskunft darüber haben, von wem der in Rede stehende Tischaufsteller bezogen wurde, welche Umsätze damit erzielt worden sind, welcher Gewinn damit erwirtschaftet wurde und in welchen Medien der Tischaufsteller benutzt wurde.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.
Auch abgemahnt worden von Rechtsanwalts Jan Heidicker?
Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung von Rechtsanwalt Jan Heidicker aus Kamen im Auftrag des Herrn Waldemar Wall erhalten? Nehmen Sie die Abmahnung und die Ihnen gesetzten Fristen ernst; auch wenn Sie meinen, dass es sich um einen Fall des Rechtsmissbrauchs und/oder des Betrugs handeln würde. Auf keinen Fall sollte jedoch ungeprüft die Ihnen vorgesetzte Unterlassungserklärung unterschrieben werden. Nutzen Sie stattdessen die Möglichkeit, Ihre Optionen und Rechte kennenzulernen. Unsere Kanzlei bietet den Abgemahnten dafür eine kostenlose Ersteinschätzung an. Danach können Sie sich informiert und in Ruhe entscheiden, wie es mit Ihrem Fall weitergehen soll und ob Sie eine Zusammenarbeit mit unserer Kanzlei wünschen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

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Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.