Unserer Kanzlei ist eine urheberrechtliche Abmahnung des Rechtsanwalts Jan B. Heidicker, Beethovenstr. 3, 59174 Kamen vorgelegt worden. Auftraggeber der Abmahnung ist Herr Waldemar Wall. In der Sache geht es um das vermeintlich urheberrechtswidrige Anbieten eines Tischaufstellers. Herr Wall sei der alleinige Urheber dieses Tischaufstellers und hätte dem Abgemahnten nicht gestattet, diesen auf einer Webseite zu benutzen und anderweitig zu Werbezwecken zu verwenden. Rechtsanwalt Heidicker fordert für seinen Mandanten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 Euro sowie Auskunft über das Ausmaß der vermeintlichen Rechtsverletzung.
Die (vermeintlichen) Verletzungshandlungen
Herr Wall sei Betreiber einer Werbeagentur, die für ihre Kunden „nutzungsorientierte Webseitenportale und Onlineshops entwickelt“. Er sei zudem Grafiker und auch noch Coach im Bereich des Onlinemarketings. Der von ihm entwickelte Tischaufsteller sei ein Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, weil es sich um eine persönliche geistige Schöpfung des Herrn Wall handeln würde. Dies würde sich auch aus der Geburtstagszugentscheidung des BGH vom 13.11.2013 – I ZR 143/12 ergeben. Der hier in Rede stehende Tischaufsteller bestünde aus einem individuellen Text auf einem ausgewählten Hintergrund und besäße im Ergebnis die hinreichende Schöpfungshöhe. Durch die identische Übernahme im Bereich des Coachings würde das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG des Herrn Wall verletzt werden.
Auch wettbewerbsrechtlicher Schutz?
Rechtsanwalt Heidicker führt sodann weiter aus, dass der in Rede stehende Aufsteller auf wettbewerbsrechtliche Eigenart aufweisen würde und die Benutzung durch den Abgemahnten eine verbotene Täuschungshandlung wäre. Insoweit wäre des Tatbestands des § 4 Nr. 3a UWG einschlägig. Herr Wall hätte bereits in der Vergangenheit in einem vergleichbaren Fall eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirkt und das Gericht hätte die Urheberrechtsfähigkeit des Tischaufstellers bejaht.
Unterlassung, Anwaltskosten, Auskunft und Schadensersatz
Sodann wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vom Abgemahnten verlangt. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist der Abmahnung gleich beigefügt. Rechtsanwalts Heidicker führt weiter aus, dass ein Streitwert von 20.000,00 Euro in dieser Angelegenheit angemessen sei und sich daraus Rechtsanwaltskosten von 1.295,43 Euro errechnen würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 21.12.2016 müsse der Abgemahnte zudem trotz Vorsteuerabzugsberechtigung des Herrn Wall auch die Umsatzsteuer ausgleichen. Der Abmahner möchte außerdem Auskunft darüber haben, von wem der in Rede stehende Tischaufsteller bezogen wurde, welche Umsätze damit erzielt worden sind, welcher Gewinn damit erwirtschaftet wurde und in welchen Medien der Tischaufsteller benutzt wurde.
Auch abgemahnt worden von Rechtsanwalts Jan Heidicker?
Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung von Rechtsanwalt Jan Heidicker aus Kamen im Auftrag des Herrn Waldemar Wall erhalten? Nehmen Sie die Abmahnung und die Ihnen gesetzten Fristen ernst; auch wenn Sie meinen, dass es sich um einen Fall des Rechtsmissbrauchs und/oder des Betrugs handeln würde. Auf keinen Fall sollte jedoch ungeprüft die Ihnen vorgesetzte Unterlassungserklärung unterschrieben werden. Nutzen Sie stattdessen die Möglichkeit, Ihre Optionen und Rechte kennenzulernen. Unsere Kanzlei bietet den Abgemahnten dafür eine kostenlose Ersteinschätzung an. Danach können Sie sich informiert und in Ruhe entscheiden, wie es mit Ihrem Fall weitergehen soll und ob Sie eine Zusammenarbeit mit unserer Kanzlei wünschen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner