Urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Fuß & Jankord
Ein Mandant unserer Kanzlei erhielt eine Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Fuß & Jankord PartG aus Dortmund für einen ihrer Mandanten. Die Bevollmächtigung der Kanzlei wurde durch die Vorlage einer Vollmacht belegt. Bei ihrem Mandanten handelt es sich um einen selbständigen Fotodesigner.
Gegenstand der Abmahnung: Unbefugte Bildnutzung im Internet
In der Abmahnung der Kanzlei Fuß & Jankord wird unserem Mandanten vorgeworfen, dass dieser ein älteres Foto aus den 90er Jahren des abmahnenden Fotografen unbefugt auf seiner Facebookseite veröffentlicht habe. Zudem sei der Fotograf nicht als Urheber des Lichtbilds benannt worden.
Die Kanzlei Fuß & Jankord fordert daher von unserem Mandanten Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz sowie Erstattung der dem Mandanten der Kanzlei Fuß & Jankord entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Nach Ansicht der Kanzlei Fuß & Jankord stellt das unerlaubte Hochladen der streitgegenständlichen Fotografie eine Urheberrechtsverletzung dar, welche entsprechende Ansprüche ihres Mandanten begründen würde.
Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Abmahngebühr
Konkret wird in der Abmahnung die Entfernung des Lichtbilds sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (§ 97 Abs. 1 UrhG) gefordert. Eine vorgefertigte Unterlassungserklärung ist der Abmahnung beigefügt.
Weiterhin fordert die Kanzlei Fuß & Jankord Schadensersatz für die unberechtigte Verwendung des Lichtbilds auf der Plattform Facebook (§ 97 Abs. 2 UrhG). Zur Berechnung des Schadensersatzes wird sogleich Auskunft darüber verlangt seit wann das Bild bei Facebook genutzt wurde und ob noch andere Nutzungen erfolgen. Doch bereits in der Abmahnung wird der geforderte Schadensersatzbetrag von der Kanzlei Fuß & Jankord konkret beziffert. Gefordert wird demnach ein Lizenzschaden in Höhe von knapp 2.000,- EUR! Es handelt sich hierbei um einen Fall der Schadensberechnung nach einer sog. Lizenzanalogie. Danach kann urheberrechtlich grundsätzlich ein Betrag verlangt werden, welcher einer ordnungsgemäßen Lizenz entspricht und ein angemessenes Fotografenhonorar darstellen soll. Zur Bezifferung dieses Schadens zieht die Kanzlei Fuß & Jankord die sog. MFM-Tabelle herab. Diese wurde erhöht wegen angeblich längerer Nutzungsdauer sowie um einen Social-Media-Aufschlag aufgrund des Hochladens auf der Plattform Facebook. Weiterhin erhöhend soll sich ausgewirkt haben, dass keine Nennung des Urhebers erfolgt, sodass ein Strafzuschlag von 100% angerechnet wurde.
Hinzu tritt noch die Forderung nach Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten (§ 97a Abs. 3 UrhG). Diesen Kosten wurde ein Gegenstandswert von 8.000,- EUR zugrunde gelegt. Hieraus ergeben sich geforder
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.
Ist es verboten fremde Fotos bei Facebook hochzuladen?
Wenn man den vorliegenden Fall betrachtet stellt sich einem die Frage, ob es verboten ist fremde Fotos bei Facebook zu benutzen. Hierbei kommt es immer auf den Einzelfall an. Grundsätzlich sollte man aber davon ausgehen, dass fremde Bilder urheberrechtlich geschützt sind. Das gilt insbesondere für professionell angefertigte Fotografien und auch dann, wenn man diese Bilder etwa über Google gefunden hat. Es gibt zwar vereinzelte Ausnahmen, welche die Nutzung in gewissem Rahmen erlauben, hierauf kann sich jedoch nicht immer verlassen werden. Zahlreiche Neuerungen wurden durch das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz eingeführt, auch bekannt unter dem Namen “Upload-Filter”-Gesetz. Dieses betrifft aber vorwiegend Facebook selbst. Bei der direkten Übernahme von professionellen Fotografien ohne Urhebervermerk drohen kostenintensive Abmahnungen. Auch der Umstand, dass ein Bild schon älter ist, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Gemäß § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht nämlich erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Der vorliegende Fall zeigt eindrücklich, dass die Nutzung von fremdem Bildmaterial im Internet erhebliche Gefahren birgt. Ob die Bildnutzung im Einzelfall erlaubt war kann oft nur ein spezialisierter Anwalt beurteilen. Es sollte daher entsprechender Rat hinzugezogen werden.
Auch Abmahnung von der Kanzlei Fuß & Jankord bekommen?
Finden Sie sich in diesem Artikel wieder und sind möglicherweise auch von der Kanzlei Fuß & Jankord aus Dortmund abgemahnt worden? Fühlen Sie sich von der knappen Frist unter Druck gesetzt? Ist Ihnen eine vorformulierte Unterlassungserklärung vorgelegt worden, und sie wissen nicht, was sie damit machen sollen? Nutzen Sie das bundesweite Angebot unserer Kanzlei und lassen Sie die Abmahnung kostenlos von uns im Rahmen eines Erstgesprächs überprüfen. Bewahren Sie Ruhe. Die Ihnen gesetzten Fristen sollten von Ihnen ernst genommen werden. Profitieren Sie von unserer Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.