Urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Fuß & Jankord

Wichtige Tipps und Regeln

Keine unüberlegten Schnellschüsse! Lassen Sie sich in Ruhe beraten und Ihre Optionen verdeutlichen. Hektik nutzt der Gegner meist gnadenlos aus.

Der gegnerische Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen des Abmahners und wird keinen Vergleich zu Ihren Gunsten verhandeln. Jede Verhandlung unterbricht außerdem (zu ihrem Nachteil) die Verjährungsfrist.​

Sie denken, die gesetzten Fristen sind zu kurz und die Abmahnung sei deshalb unwirksam oder rechtsmissbräuchlich? Seien Sie hier vorsichtig. Die Rechtsprechung hält auch sehr knappe Fristen für wirksam.

Fast immer ist die Ihnen vorgelegte Unterlassungserklärung viel zu weit und zu Ihren Ungunsten formuliert. Wenn Sie sich entscheiden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie dem Abmahner nur das geben, was ihm auch wirklich zusteht.

Keine Abmahnung ohne gegnerische Kostennote. Oft ist die Kostenrechnung des Gegners aber überhöht. Wenn die Abmahnung unwirksam ist, fallen gar keine Kosten an. Lassen Sie die Abmahnung auch unter dem Kostenaspekt prüfen.​

Ein Mandant unserer Kanzlei erhielt eine Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Fuß & Jankord PartG aus Dortmund für einen ihrer Mandanten. Die Bevollmächtigung der Kanzlei wurde durch die Vorlage einer Vollmacht belegt. Bei ihrem Mandanten handelt es sich um einen selbständigen Fotodesigner.

 

Gegenstand der Abmahnung: Unbefugte Bildnutzung im Internet

In der Abmahnung der Kanzlei Fuß & Jankord wird unserem Mandanten vorgeworfen, dass dieser ein älteres Foto aus den 90er Jahren des abmahnenden Fotografen unbefugt auf seiner Facebookseite veröffentlicht habe. Zudem sei der Fotograf nicht als Urheber des Lichtbilds benannt worden.

Die Kanzlei Fuß & Jankord fordert daher von unserem Mandanten Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz sowie Erstattung der dem Mandanten der Kanzlei Fuß & Jankord entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Nach Ansicht der Kanzlei Fuß & Jankord stellt das unerlaubte Hochladen der streitgegenständlichen Fotografie eine Urheberrechtsverletzung dar, welche entsprechende Ansprüche ihres Mandanten begründen würde.

 

Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Abmahngebühr

Konkret wird in der Abmahnung die Entfernung des Lichtbilds sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (§ 97 Abs. 1 UrhG) gefordert. Eine vorgefertigte Unterlassungserklärung ist der Abmahnung beigefügt. 

Weiterhin fordert die Kanzlei Fuß & Jankord Schadensersatz für die unberechtigte Verwendung des Lichtbilds auf der Plattform Facebook (§ 97 Abs. 2 UrhG). Zur Berechnung des Schadensersatzes wird sogleich Auskunft darüber verlangt seit wann das Bild bei Facebook genutzt wurde und ob noch andere Nutzungen erfolgen. Doch bereits in der Abmahnung wird der geforderte Schadensersatzbetrag von der Kanzlei Fuß & Jankord konkret beziffert. Gefordert wird demnach ein Lizenzschaden in Höhe von knapp 2.000,- EUR! Es handelt sich hierbei um einen Fall der Schadensberechnung nach einer sog. Lizenzanalogie. Danach kann urheberrechtlich grundsätzlich ein Betrag verlangt werden, welcher einer ordnungsgemäßen Lizenz entspricht und ein angemessenes Fotografenhonorar darstellen soll. Zur Bezifferung dieses Schadens zieht die Kanzlei Fuß & Jankord die sog. MFM-Tabelle herab. Diese wurde erhöht wegen angeblich längerer Nutzungsdauer sowie um einen Social-Media-Aufschlag aufgrund des Hochladens auf der Plattform Facebook. Weiterhin erhöhend soll sich ausgewirkt haben, dass keine Nennung des Urhebers erfolgt, sodass ein Strafzuschlag von 100% angerechnet wurde.

Hinzu tritt noch die Forderung nach Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten (§ 97a Abs. 3 UrhG). Diesen Kosten wurde ein Gegenstandswert von 8.000,- EUR zugrunde gelegt. Hieraus ergeben sich geforderte Rechtsanwaltskosten in Höhe von knapp 800,- EUR.

 

Ist es verboten fremde Fotos bei Facebook hochzuladen?

Wenn man den vorliegenden Fall betrachtet stellt sich einem die Frage, ob es verboten ist fremde Fotos bei Facebook zu benutzen. Hierbei kommt es immer auf den Einzelfall an. Grundsätzlich sollte man aber davon ausgehen, dass fremde Bilder urheberrechtlich geschützt sind. Das gilt insbesondere für professionell angefertigte Fotografien und auch dann, wenn man diese Bilder etwa über Google gefunden hat. Es gibt zwar vereinzelte Ausnahmen, welche die Nutzung in gewissem Rahmen erlauben, hierauf kann sich jedoch nicht immer verlassen werden. Zahlreiche Neuerungen wurden durch das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz eingeführt, auch bekannt unter dem Namen “Upload-Filter”-Gesetz. Dieses betrifft aber vorwiegend Facebook selbst. Bei der direkten Übernahme von professionellen Fotografien ohne Urhebervermerk drohen kostenintensive Abmahnungen. Auch der Umstand, dass ein Bild schon älter ist, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Gemäß § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht nämlich erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. 

Der vorliegende Fall zeigt eindrücklich, dass die Nutzung von fremdem Bildmaterial im Internet erhebliche Gefahren birgt. Ob die Bildnutzung im Einzelfall erlaubt war kann oft nur ein spezialisierter Anwalt beurteilen. Es sollte daher entsprechender Rat hinzugezogen werden.

 

Auch Abmahnung von der Kanzlei Fuß & Jankord bekommen?

Finden Sie sich in diesem Artikel wieder und sind möglicherweise auch von der Kanzlei Fuß & Jankord aus Dortmund abgemahnt worden? Fühlen Sie sich von der knappen Frist unter Druck gesetzt? Ist Ihnen eine vorformulierte Unterlassungserklärung vorgelegt worden, und sie wissen nicht, was sie damit machen sollen? Nutzen Sie das bundesweite Angebot unserer Kanzlei und lassen Sie die Abmahnung kostenlos von uns im Rahmen eines Erstgesprächs überprüfen. Bewahren Sie Ruhe. Die Ihnen gesetzten Fristen sollten von Ihnen ernst genommen werden. Profitieren Sie von unserer Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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Gute Gründe für eine anwaltliche Beratung

Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.

Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden​.

Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.

Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.

Nutzen Sie die kostenfreie Ersteinschätzung

Wir kennen den Abmahner. Senden Sie uns Ihre Abmahnung. Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie, welches Vorgehen den meisten Erfolg verspricht.

Häufig gestellte Fragen

Sie senden uns die Unterlagen zu Ihrem Fall über das Kontaktformular, per E-Mail oder per WhatsApp.

Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.

Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.

Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.

Das hängt von Ihrem konkreten Fall ab. Wenn Sie wissentlich die Rechtsverletzungen anderer Personen geduldet, unterstützt oder sonstwie gefördert haben, wird sich daraus ein Vorwurf gegenüber Ihnen formulieren lassen.

Häufig wird uns diese Frage allerdings innerhalb einer Familien-Konstealltion gestellt. Hier gelten strategische und prozessuale Besonderheiten, die Ihnen bei der Abwehr der Forderung helfen können. Sprechen Sie uns direkt darauf an.

Meistens nicht. Im Urheberrecht und im Wettbewerbsrecht sind z.B. extrem kurze Fristen an der Tagesordnung und zulässig. 7 Tage ab Zugang der Abmahnung sind keine Seltenheit und werden von der Rechtsprechung als zulässig bestätigt.

Ja, meistens lohnt sich die Beauftragung eines eigenen Anwalts. In vielen fällen vereinbaren wir mit unseren Mandanten eine Pauschale, von der alles inkludiert ist. Das schafft auf beiden Seiten Transparenz und Sicherheit. Sprechen Sie uns gerne darauf an.

  • Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
  • Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
  • Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein

Das hängt von Ihrem Fall und dem entstehenden Aufwand ab. Nach Überprüfung Ihrer Abmahnung und den dann verbleibenden Handlungsoptionen können wir Ihnen exakt die Kosten nennen, die in Ihrer Angelegenheit entstehen. Das Thema Kosten stets fair und für Sie transparent zu halten, ist unser Selbstverständnis.

Wenn die Abmahnung berechtigt ist, der Abmahner also die in der Abmahnung behaupteten Ansprüche tatsächlich besitzt, kann der Abmahner nach Ablauf der Ihnen gesetzten Frist sofort vor Gericht ziehen. Die dann entstehenden Kosten sind um ein Vielfaches höher als die Kosten, die der Abmahner nur für die Abmahnung verlangt hatte.

Vor diesem Hintergrund sollte jede Frist, und wenn sie noch so kurz ist, unbedingt beachtet werden. Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.

Keine Abmahnung ohne Unterlassungserklärung. Sie ist das, was jeder Abmahner möchte. Aber was verbirgt sich eigentlich hinter diesem Begriff?

Und was ist unter „strafbewehrt“ zu verstehen?
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.

Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden.

Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von  Frommer Legal Abmahnopfern.

Nein. In vielen Fällen muss nicht oder zumindest nicht soviel erklärt werden, wie der Abmahner das gerne hätte.

Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang.

Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren.

Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.

Ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein Verfahren im sogenannten Eilrechtsschutz.

Der Abmahner stellt nach erfolglosem Fristablauf einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht. Der Abgemahnte wird vom Gericht bei einem solchen Antrag meistens nicht angehört. Wenn das Gericht dann die einstweilige Verfügung erlässt, muss der Abmahner den Beschluss des Gerichts dem Abgemahnten noch zustellen lassen.

Die Zustellung nimmt ein Gerichtsvollzieher vor. Das bedeutet, der Gerichtsvollzieher klingelt an der Haustür des Abgemahnten und drückt ihm die gerichtliche einstweilige Verfügung in die Hand. Alternativ wird die Verfügung vom Gerichtsvollzieher in den Briefkasten des Abgemahnten eingelegt.

Die Verfügung ist ab diesem Moment wirksam. Der Abgemahnte, der vorher keine Kenntnis von der einstweiligen Verfügung hatte, kann gegen die einstweilige Verfügung jetzt Widerspruch bei Gericht einlegen. Die Frist dafür beträgt sechs Monate.

„Wir kennen den Abmahner. Profitieren Sie von unserer Erfahrung“

Rechtsanwalt Tobias Kläner
Tobias Kläner
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