Unsere Mandantin hat uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (UWG) der Firma Schmidt Überdachungen GmbH aus 89269 Vöhringen zur Beantwortung vorgelegt. Die Abmahnung wurde ausgesprochen von der Kanzlei Sonntag & Partner aus Ulm. Unserer Mandantin werden darin mehrere Wettbewerbsverstöße auf ihrer Internetseite vorgeworfen. Beanstandet wird insbesondere die Werbung mit der Produktion und Montage von Terrassenüberdachungen, obwohl die beworbenen Leistungen nicht eigenständig, sondern nur durch Subunternehmer unserer Mandantin erbracht werden würden. Dies sei irreführend, weil der Kunde eines Handwerksbetriebs davon ausgehe, dass beauftragte durch den jeweiligen Betrieb selbst und nicht durch Subunternehmer erfolgen würden. Die Kanzlei Sonntag & Partner verlangt für ihre Mandantin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 2.306,82 Euro.
Muss der Einsatz von Subunternehmern dem Kunden kommuniziert werden?
Im täglichen Geschäftsverkehr ist es eigentlich Gang und Gäbe, dass Unternehmen sich bei der Ausführung ihrer Leistungen und Produktionen Subunternehmern bedienen. Es handelt sich dabei um Erfüllungs- beziehungsweise um Verrichtungsgehilfen, §§ 278, 831 BGB. Mitunter gilt im Rechtssinne auch derjenige als Hersteller einer Ware, der die Ware zum ersten Mal in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt und dort in Verkehr bringt. Die Behauptung der Schmidt Überdachungen GmbH, dass die Werbung mit „Herstellung und Montage“ oder mit „individueller Beratung“ oder mit der Phrase“ Nun beginnen wir mit dem Produktionsbeginn“ in Bezug auf Terrassenüberdachungen wettbewerbswidrig wäre, wenn dabei ohne ausdrückliche weitere Angabe auch Subunternehmer eingesetzt werden würden, begegnet jedenfalls Zweifeln. In einer modernen und globalisierten Welt mit Liefer- und Produktionsketten gibt es schließlich kaum noch Betriebe, die von der Herstellung bis zur Auslieferung sämtliche Projektschritte ohne Subunternehmer oder Lieferanten erbringen können. Den angesprochenen Verkehrskreisen, also Endkunden von Terrassenüberdachungen, dürfte dies durchaus bewusst sein.
Fehlerhaftes Impressum, Abmahnkosten, Unterlassungserklärung
Nur noch relativ selten beobachten wir seit der Gesetzesverschärfung des UWG die Abmahnung von fehlerhaften Impressumsangaben. Die Kanzlei Sonntag & Partner beanstandet jedoch ein vermeintlich fehlerhaftes Impressum unserer Mandantin, weil dort ein Einzelunternehmen benannt worden wäre anstelle einer GmbH und insoweit auch die notwendigen Angaben zum Handelsregister fehlten. Die abgemahnte Mandantin sollte gegenüber Schmidt Überdachungen GmbH dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung war der Abmahnung beigefügt. Bemerkenswert insoweit ist, dass diese in Bezug auf das vermeintlich fehlerhafte Impressum der Mandantin für den Fall eines Folgeverstoßes ebenfalls eine Vertragsstrafe von mindestens 5.000,00 Euro pro Einzelverstoß vorsah. Gemäß § 13a Abs. 2 UWG darf vom Abmahner aber keine Vertragsstrafe verlangt werden, wenn es dabei um die Abmahnung von Verstößen gegen Informationspflichten im Internet geht. Zu guter Letzt wird die Mandantin aufgefordert, aus einem Streitwert von 50.000,00 Euro Abmahnkosten in Höhe von 2.306,82 Euro an die Abmahnerin zu erstatten.
Auch abgemahnt worden?
Haben Sie ebenfalls eine UWG-Abmahnung der Kanzlei Sonntag & Partner für die Schmidt Überdachungen GmbH erhalten? Bitte beachten Sie in jedem Fall die Ihnen gesetzten Fristen. KLÄNER Rechtsanwälte bieten den Abgemahnten bundesweit eine kostenfreie Erstberatung an. Nehmen Sie rechtzeitig Kontakt auf und lernen Sie Ihre möglichen Optionen kennen. Die hier vorliegende Abmahnung zeigt: Den abgemahnten Mandanten kann häufig geholfen werden. Die Erstberatung ist für Sie ohne Wenn und Aber kostenfrei. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie mit uns zusammenarbeiten möchten und uns gegen den Abmahner mandatieren. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner