UWG: Abmahnung der Schmidt Überdachungen GmbH durch Kanzlei Sonntag & Partner
Unsere Mandantin hat uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (UWG) der Firma Schmidt Überdachungen GmbH aus 89269 Vöhringen zur Beantwortung vorgelegt. Die Abmahnung wurde ausgesprochen von der Kanzlei Sonntag & Partner aus Ulm. Unserer Mandantin werden darin mehrere Wettbewerbsverstöße auf ihrer Internetseite vorgeworfen. Beanstandet wird insbesondere die Werbung mit der Produktion und Montage von Terrassenüberdachungen, obwohl die beworbenen Leistungen nicht eigenständig, sondern nur durch Subunternehmer unserer Mandantin erbracht werden würden. Dies sei irreführend, weil der Kunde eines Handwerksbetriebs davon ausgehe, dass beauftragte durch den jeweiligen Betrieb selbst und nicht durch Subunternehmer erfolgen würden. Die Kanzlei Sonntag & Partner verlangt für ihre Mandantin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 2.306,82 Euro.
Muss der Einsatz von Subunternehmern dem Kunden kommuniziert werden?
Im täglichen Geschäftsverkehr ist es eigentlich Gang und Gäbe, dass Unternehmen sich bei der Ausführung ihrer Leistungen und Produktionen Subunternehmern bedienen. Es handelt sich dabei um Erfüllungs- beziehungsweise um Verrichtungsgehilfen, §§ 278, 831 BGB. Mitunter gilt im Rechtssinne auch derjenige als Hersteller einer Ware, der die Ware zum ersten Mal in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt und dort in Verkehr bringt. Die Behauptung der Schmidt Überdachungen GmbH, dass die Werbung mit „Herstellung und Montage“ oder mit „individueller Beratung“ oder mit der Phrase“ Nun beginnen wir mit dem Produktionsbeginn“ in Bezug auf Terrassenüberdachungen wettbewerbswidrig wäre, wenn dabei ohne ausdrückliche weitere Angabe auch Subunternehmer eingesetzt werden würden, begegnet jedenfalls Zweifeln. In einer modernen und globalisierten Welt mit Liefer- und Produktionsketten gibt es schließlich kaum noch Betriebe, die von der Herstellung bis zur Auslieferung sämtliche Projektschritte ohne Subunternehmer oder Lieferanten erbringen können. Den angesprochenen Verkehrskreisen, also Endkunden von Terrassenüberdachungen, dürfte dies durchaus bewusst sein.
Fehlerhaftes Impressum, Abmahnkosten, Unterlassungserklärung
Nur noch relativ selten beobachten wir seit der Gesetzesverschärfung des UWG die Abmahnung von fehlerhaften Impressumsangaben. Die Kanzlei Sonntag & Partner beanstandet jedoch ein vermeintlich fehlerhaftes Impressum unserer Mandantin, weil dort ein Einzelunternehmen benannt worden wäre anstelle einer GmbH und insoweit auch die notwendigen Angaben zum Handelsregister fehlten. Die abgemahnte Mandantin sollte gegenüber Schmidt Überdachungen GmbH dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung war der Abmahnung beigefügt. Bemerkenswert insoweit ist, dass diese in Bezug auf das vermeintlich fehlerhafte Impressum der Mandantin für den Fall eines Folgeverstoßes ebenfalls eine Vertragsstrafe von mindestens 5.000,00 Euro pro Einzelverstoß vorsah. Gemäß § 13a Abs. 2 UWG darf vom Abmahner aber keine Vertragsstrafe verlangt werden, wenn es dabei um die Abmahnung von Verstößen gegen Informationspflichten im Internet geht. Zu guter Letzt wird die Mandantin aufgefordert, aus einem Streitwert von 50.000,00 Euro Abmahnkosten in Höhe von 2.306,82 Euro an die Abmahnerin zu erstatten.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten, falls dies notwendig ist.
Auch abgemahnt worden?
Haben Sie ebenfalls eine UWG-Abmahnung der Kanzlei Sonntag & Partner für die Schmidt Überdachungen GmbH erhalten? Bitte beachten Sie in jedem Fall die Ihnen gesetzten Fristen. KLÄNER Rechtsanwälte bieten den Abgemahnten bundesweit eine kostenfreie Erstberatung an. Nehmen Sie rechtzeitig Kontakt auf und lernen Sie Ihre möglichen Optionen kennen. Die hier vorliegende Abmahnung zeigt: Den abgemahnten Mandanten kann häufig geholfen werden. Die Erstberatung ist für Sie ohne Wenn und Aber kostenfrei. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie mit uns zusammenarbeiten möchten und uns gegen den Abmahner mandatieren. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

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Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.







