UWG: Abmahnung der Schmidt Überdachungen GmbH durch Kanzlei Sonntag & Partner

Wichtige Tipps und Regeln

Keine unüberlegten Schnellschüsse! Lassen Sie sich in Ruhe beraten und Ihre Optionen verdeutlichen. Hektik nutzt der Gegner meist gnadenlos aus.

Der gegnerische Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen des Abmahners und wird keinen Vergleich zu Ihren Gunsten verhandeln. Jede Verhandlung unterbricht außerdem (zu ihrem Nachteil) die Verjährungsfrist.​

Sie denken, die gesetzten Fristen sind zu kurz und die Abmahnung sei deshalb unwirksam oder rechtsmissbräuchlich? Seien Sie hier vorsichtig. Die Rechtsprechung hält auch sehr knappe Fristen für wirksam.

Fast immer ist die Ihnen vorgelegte Unterlassungserklärung viel zu weit und zu Ihren Ungunsten formuliert. Wenn Sie sich entscheiden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie dem Abmahner nur das geben, was ihm auch wirklich zusteht.

Keine Abmahnung ohne gegnerische Kostennote. Oft ist die Kostenrechnung des Gegners aber überhöht. Wenn die Abmahnung unwirksam ist, fallen gar keine Kosten an. Lassen Sie die Abmahnung auch unter dem Kostenaspekt prüfen.​

Unsere Mandantin hat uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (UWG) der Firma Schmidt Überdachungen GmbH aus 89269 Vöhringen zur Beantwortung vorgelegt. Die Abmahnung wurde ausgesprochen von der Kanzlei Sonntag & Partner aus Ulm. Unserer Mandantin werden darin mehrere Wettbewerbsverstöße auf ihrer Internetseite vorgeworfen. Beanstandet wird insbesondere die Werbung mit der Produktion und Montage von Terrassenüberdachungen, obwohl die beworbenen Leistungen nicht eigenständig, sondern nur durch Subunternehmer unserer Mandantin erbracht werden würden. Dies sei irreführend, weil der Kunde eines Handwerksbetriebs davon ausgehe, dass beauftragte durch den jeweiligen Betrieb selbst und nicht durch Subunternehmer erfolgen würden. Die Kanzlei Sonntag & Partner verlangt für ihre Mandantin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 2.306,82 Euro.

Muss der Einsatz von Subunternehmern dem Kunden kommuniziert werden?

Im täglichen Geschäftsverkehr ist es eigentlich Gang und Gäbe, dass Unternehmen sich bei der Ausführung ihrer Leistungen und Produktionen Subunternehmern bedienen. Es handelt sich dabei um Erfüllungs- beziehungsweise um Verrichtungsgehilfen, §§ 278, 831 BGB. Mitunter gilt im Rechtssinne auch derjenige als Hersteller einer Ware, der die Ware zum ersten Mal in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt und dort in Verkehr bringt. Die Behauptung der Schmidt Überdachungen GmbH, dass die Werbung mit „Herstellung und Montage“ oder mit „individueller Beratung“ oder mit der Phrase“ Nun beginnen wir mit dem Produktionsbeginn“ in Bezug auf Terrassenüberdachungen wettbewerbswidrig wäre, wenn dabei ohne ausdrückliche weitere Angabe auch Subunternehmer eingesetzt werden würden, begegnet jedenfalls Zweifeln. In einer modernen und globalisierten Welt mit Liefer- und Produktionsketten gibt es schließlich kaum noch Betriebe, die von der Herstellung bis zur Auslieferung sämtliche Projektschritte ohne Subunternehmer oder Lieferanten erbringen können. Den angesprochenen Verkehrskreisen, also Endkunden von Terrassenüberdachungen, dürfte dies durchaus bewusst sein.

Fehlerhaftes Impressum, Abmahnkosten, Unterlassungserklärung

Nur noch relativ selten beobachten wir seit der Gesetzesverschärfung des UWG die Abmahnung von fehlerhaften Impressumsangaben. Die Kanzlei Sonntag & Partner beanstandet jedoch ein vermeintlich fehlerhaftes Impressum unserer Mandantin, weil dort ein Einzelunternehmen benannt worden wäre anstelle einer GmbH und insoweit auch die notwendigen Angaben zum Handelsregister fehlten. Die abgemahnte Mandantin sollte gegenüber Schmidt Überdachungen GmbH dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung war der Abmahnung beigefügt. Bemerkenswert insoweit ist, dass diese in Bezug auf das vermeintlich fehlerhafte Impressum der Mandantin für den Fall eines Folgeverstoßes ebenfalls eine Vertragsstrafe von mindestens 5.000,00 Euro pro Einzelverstoß vorsah. Gemäß § 13a Abs. 2 UWG darf vom Abmahner aber keine Vertragsstrafe verlangt werden, wenn es dabei um die Abmahnung von Verstößen gegen Informationspflichten im Internet geht. Zu guter Letzt wird die Mandantin aufgefordert, aus einem Streitwert von 50.000,00 Euro Abmahnkosten in Höhe von 2.306,82 Euro an die Abmahnerin zu erstatten.

Auch abgemahnt worden?

Haben Sie ebenfalls eine UWG-Abmahnung der Kanzlei Sonntag & Partner für die Schmidt Überdachungen GmbH erhalten? Bitte beachten Sie in jedem Fall die Ihnen gesetzten Fristen. KLÄNER Rechtsanwälte bieten den Abgemahnten bundesweit eine kostenfreie Erstberatung an. Nehmen Sie rechtzeitig Kontakt auf und lernen Sie Ihre möglichen Optionen kennen. Die hier vorliegende Abmahnung zeigt: Den abgemahnten Mandanten kann häufig geholfen werden. Die Erstberatung ist für Sie ohne Wenn und Aber kostenfrei. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie mit uns zusammenarbeiten möchten und uns gegen den Abmahner mandatieren. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

 

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Gute Gründe für eine anwaltliche Beratung

Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.

Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden​.

Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.

Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.

Nutzen Sie die kostenfreie Ersteinschätzung

Wir kennen den Abmahner. Senden Sie uns Ihre Abmahnung. Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie, welches Vorgehen den meisten Erfolg verspricht.

Häufig gestellte Fragen

Sie senden uns die Unterlagen zu Ihrem Fall über das Kontaktformular, per E-Mail oder per WhatsApp.

Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.

Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.

Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.

Das hängt von Ihrem konkreten Fall ab. Wenn Sie wissentlich die Rechtsverletzungen anderer Personen geduldet, unterstützt oder sonstwie gefördert haben, wird sich daraus ein Vorwurf gegenüber Ihnen formulieren lassen.

Häufig wird uns diese Frage allerdings innerhalb einer Familien-Konstealltion gestellt. Hier gelten strategische und prozessuale Besonderheiten, die Ihnen bei der Abwehr der Forderung helfen können. Sprechen Sie uns direkt darauf an.

Meistens nicht. Im Urheberrecht und im Wettbewerbsrecht sind z.B. extrem kurze Fristen an der Tagesordnung und zulässig. 7 Tage ab Zugang der Abmahnung sind keine Seltenheit und werden von der Rechtsprechung als zulässig bestätigt.

Ja, meistens lohnt sich die Beauftragung eines eigenen Anwalts. In vielen fällen vereinbaren wir mit unseren Mandanten eine Pauschale, von der alles inkludiert ist. Das schafft auf beiden Seiten Transparenz und Sicherheit. Sprechen Sie uns gerne darauf an.

  • Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
  • Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
  • Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein

Das hängt von Ihrem Fall und dem entstehenden Aufwand ab. Nach Überprüfung Ihrer Abmahnung und den dann verbleibenden Handlungsoptionen können wir Ihnen exakt die Kosten nennen, die in Ihrer Angelegenheit entstehen. Das Thema Kosten stets fair und für Sie transparent zu halten, ist unser Selbstverständnis.

Wenn die Abmahnung berechtigt ist, der Abmahner also die in der Abmahnung behaupteten Ansprüche tatsächlich besitzt, kann der Abmahner nach Ablauf der Ihnen gesetzten Frist sofort vor Gericht ziehen. Die dann entstehenden Kosten sind um ein Vielfaches höher als die Kosten, die der Abmahner nur für die Abmahnung verlangt hatte.

Vor diesem Hintergrund sollte jede Frist, und wenn sie noch so kurz ist, unbedingt beachtet werden. Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.

Keine Abmahnung ohne Unterlassungserklärung. Sie ist das, was jeder Abmahner möchte. Aber was verbirgt sich eigentlich hinter diesem Begriff?

Und was ist unter „strafbewehrt“ zu verstehen?
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.

Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden.

Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von  Frommer Legal Abmahnopfern.

Nein. In vielen Fällen muss nicht oder zumindest nicht soviel erklärt werden, wie der Abmahner das gerne hätte.

Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang.

Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren.

Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.

Ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein Verfahren im sogenannten Eilrechtsschutz.

Der Abmahner stellt nach erfolglosem Fristablauf einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht. Der Abgemahnte wird vom Gericht bei einem solchen Antrag meistens nicht angehört. Wenn das Gericht dann die einstweilige Verfügung erlässt, muss der Abmahner den Beschluss des Gerichts dem Abgemahnten noch zustellen lassen.

Die Zustellung nimmt ein Gerichtsvollzieher vor. Das bedeutet, der Gerichtsvollzieher klingelt an der Haustür des Abgemahnten und drückt ihm die gerichtliche einstweilige Verfügung in die Hand. Alternativ wird die Verfügung vom Gerichtsvollzieher in den Briefkasten des Abgemahnten eingelegt.

Die Verfügung ist ab diesem Moment wirksam. Der Abgemahnte, der vorher keine Kenntnis von der einstweiligen Verfügung hatte, kann gegen die einstweilige Verfügung jetzt Widerspruch bei Gericht einlegen. Die Frist dafür beträgt sechs Monate.

„Wir kennen den Abmahner. Profitieren Sie von unserer Erfahrung“

Rechtsanwalt Tobias Kläner
Tobias Kläner
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