Verstoß gegen das Verpackungsgesetz?! LUCID-Abmahnungen nehmen zu
Unserer Kanzlei werden zunehmend Abmahnungen vorgelegt, welche sich auf Verstöße gegen das Verpackungsgesetz stützen. Nachdem im Dezember 2020 das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch verabschiedet wurde, welches wettbewerbsrechtliche Abmahnungen erheblich erschwert hat, sehen zahlreiche Massenabmahner bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz weiterhin die Möglichkeit, an schnelles Geld zu kommen. Welche Pflichten Unternehmen haben und wie man sich gegen solche Abmahnungen wehren kann, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.
Wieso treten gehäuft Abmahnungen im Bereich des Verpackungsrechts auf?
Ende 2020 wurde das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch verabschiedet. Dies führte zu zahlreichen Änderungen im UWG, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Bislang konnten Abmahner bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und Telemedien, also vor allem im Internet, Aufwendungsersatz verlangen. Gemeint sind damit die eigenen Anwaltskosten. Diese hatte der Abgemahnte dem Abmahner zu erstatten.
Dies ist nun nicht mehr möglich. Die Gesetzesänderung hat insofern zu einem erheblichen Nachlassen entsprechender Abmahnungen geführt, da Abmahner bei entsprechenden Abmahnungen selbst auf ihren Kosten sitzenbleiben.
Diese Regelung gilt jedoch nicht für Verstöße gegen verpackungsrechtliche Vorschriften. Solche Verstöße begründen wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten. Über § 3a UWG finden die lauterkeitsrechtlichen Vorschriften des UWG Anwendung. Im Rahmen entsprechender Abmahnungen ist es nach wie vor möglich, dem Abgemahnten die eigenen Rechtsanwaltskosten aufzudrücken. Gerade deshalb beobachtet unsere Kanzlei einen zunehmenden Trend zu entsprechenden Abmahnungen.
Neben Erstattung der Anwaltskosten nach § 13 Abs. 3 UWG können die Abmahner noch weitere Ansprüche geltend machen. So werden entsprechenden Abmahnungen häufig strafbewehrte Unterlassungserklärungen beigefügt. Diese sollten niemals einfach unterschrieben werden. Denn durch Unterschreiben dieser Erklärung, welche zudem als Schuldanerkenntnis gewertet werden kann, verpflichtet sich der Händler zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Abmahner für jeden weiteren Verstoß!
Was sind die gesetzlichen Pflichten?
Betroffen von verpackungsrechtlichen Abmahnungen sind Händler, welche mit Ware befüllte Verpackungen an Endverbraucher abgeben. Diese sind zur Registrierung und Lizenzierung des Verpackungsmaterials verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man bloß als Kleinunternehmer tätig ist. Die gesetzlichen Regelungen machen hier keine Ausnahme.
Die entscheidende Rechtsnorm stellt § 9 VerpackG dar. Danach sind Hersteller, die Verpackungsmaterial mit Ware füllen und dieses Endverbrauchern zur Verfügung stellen oder an diese versenden dazu verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren. Eine solche LUCID-Registrierung kann direkt über die Internetseite der ZSVR kostenfrei vorgenommen werden.
Der Anmeldeprozess ist einfach ausgestaltet. Erforderlich sind insbesondere die folgenden Informationen:
- Anschrift und Kontaktinformationen
- Angabe des Vertreters
- Umsatzsteuer ID oder Steuernummer und ggf. weitere Kennziffern
- Hinterlegung der Markennamen der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
Die Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sind im Register des ZSVR öffentlich einsehbar. Es besteht daher eine große Abmahngefahr, sollten Sie dort nicht zu finden sein.
Eine weitere wesentliche Pflicht nach dem Verpackungsgesetz stellt die sog. Lizenzierungspflicht dar. Gemäß § 7 Abs. 1 VerpackG müssen sich Hersteller von Verpackungen bei einem sog. dualen System lizenzieren. Diese kümmern sich um Rücknahme und Verwertung von Verpackungen. Hierzu sind die Angabe von Materialart und Masse der Verpackungen sowie die Registrierungsnummer erforderlich.
Bin ich betroffen, wenn ich kein Hersteller bin?
Die genannten Gesetzesvorschriften beziehen sich allesamt auf Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Doch was ist mit Händlern, die selbst keine Verpackungen herstellen, diese jedoch an Endverbraucher anbieten?
Auch diese können als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes angesehen werden. Hersteller ist gemäß § 3 Nr. 14 VerpackG derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Dort heißt es jedoch auch:
“Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.”
Dadurch gelten die meisten Händler als Hersteller im Sinne des Gesetzes. Denn bereits durch die Verpackung von Waren zur Versendung wird diese in Verkehr gebracht. Es ist daher erforderlich, dass eine Registrierung erfolgt, selbst wenn man nicht direkt Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ist. Hierzu zählt auch die Einfuhr aus dem Ausland.
Dies betrifft in besonderem Maße Händler, welche sog. Dropshipping betreiben. Es handelt sich um die Fälle des Direktversands von Waren aus dem Ausland an den Endkunden. In den meisten Fällen wird der Versender keine Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister vorgenommen haben. In diesem Fall gilt der Händler als Hersteller.
Auch wenn lediglich gebrauchte Verpackungen recycelt werden, kann eine Herstellereigenschaft angenommen werden. Um auf Nummer sicher zu gehen, ist eine Registrierung daher bei Unklarheiten zu empfehlen.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten, falls dies notwendig ist.
Sind Verstöße gegen das Verpackungsgesetz strafbar?
Neben der hohen Abmahngefahr ist noch ein weiterer Umstand zu bedenken. Ein Verstoß gegen die Registrierungs- und Lizenzpflicht stellt gemäß § 34 Abs. 2 VerpackG auch eine Ordnungswidrigkeit dar. Es drohen damit empfindliche Bußgelder. Dies gilt es, durch Vornahme von Registrierung und Lizenzierung zu vermeiden.
Dass Verstöße gegen das Verpackungsgesetz mit Bußgeldern belegt werden können, stellt zudem ein häufiges Druckmittel der Abmahner dar. Diese drohen den Abgemahnten erfahrungsgemäß auch mit einer entsprechenden Anzeige.
Auch Abmahnung erhalten?
Finden Sie sich in diesem Artikel wieder und sind möglicherweise auch wegen Verstößen gegen das Verpackungsgesetz abgemahnt worden? Ist Ihnen eine vorformulierte Unterlassungserklärung vorgelegt worden und Sie wissen nicht, was Sie damit machen sollen? In jedem Fall sollte eine etwaige Registrierung oder Lizenzierung schnellstmöglich nachgeholt werden. Nutzen Sie das bundesweite Angebot unserer Kanzlei und lassen Sie die Abmahnung kostenlos von uns im Rahmen eines Erstgesprächs überprüfen. Bewahren Sie Ruhe. Die Ihnen gesetzten Fristen sollten von Ihnen ernst genommen werden. Profitieren Sie von unserer Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
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• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.







