Verstoß gegen das Verpackungsgesetz?! LUCID-Abmahnungen nehmen zu

Wichtige Tipps und Regeln

Keine unüberlegten Schnellschüsse! Lassen Sie sich in Ruhe beraten und Ihre Optionen verdeutlichen. Hektik nutzt der Gegner meist gnadenlos aus.

Der gegnerische Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen des Abmahners und wird keinen Vergleich zu Ihren Gunsten verhandeln. Jede Verhandlung unterbricht außerdem (zu ihrem Nachteil) die Verjährungsfrist.​

Sie denken, die gesetzten Fristen sind zu kurz und die Abmahnung sei deshalb unwirksam oder rechtsmissbräuchlich? Seien Sie hier vorsichtig. Die Rechtsprechung hält auch sehr knappe Fristen für wirksam.

Fast immer ist die Ihnen vorgelegte Unterlassungserklärung viel zu weit und zu Ihren Ungunsten formuliert. Wenn Sie sich entscheiden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie dem Abmahner nur das geben, was ihm auch wirklich zusteht.

Keine Abmahnung ohne gegnerische Kostennote. Oft ist die Kostenrechnung des Gegners aber überhöht. Wenn die Abmahnung unwirksam ist, fallen gar keine Kosten an. Lassen Sie die Abmahnung auch unter dem Kostenaspekt prüfen.​

Unserer Kanzlei werden zunehmend Abmahnungen vorgelegt, welche sich auf Verstöße gegen das Verpackungsgesetz stützen. Nachdem im Dezember 2020 das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch verabschiedet wurde, welches wettbewerbsrechtliche Abmahnungen erheblich erschwert hat, sehen zahlreiche Massenabmahner bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz weiterhin die Möglichkeit, an schnelles Geld zu kommen. Welche Pflichten Unternehmen haben und wie man sich gegen solche Abmahnungen wehren kann, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.

Wieso treten gehäuft Abmahnungen im Bereich des Verpackungsrechts auf?

Ende 2020 wurde das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch verabschiedet. Dies führte zu zahlreichen Änderungen im UWG, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Bislang konnten Abmahner bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und Telemedien, also vor allem im Internet, Aufwendungsersatz verlangen. Gemeint sind damit die eigenen Anwaltskosten. Diese hatte der Abgemahnte dem Abmahner zu erstatten.

Dies ist nun nicht mehr möglich. Die Gesetzesänderung hat insofern zu einem erheblichen Nachlassen entsprechender Abmahnungen geführt, da Abmahner bei entsprechenden Abmahnungen selbst auf ihren Kosten sitzenbleiben. 

Diese Regelung gilt jedoch nicht für Verstöße gegen verpackungsrechtliche Vorschriften. Solche Verstöße begründen wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten. Über § 3a UWG finden die lauterkeitsrechtlichen Vorschriften des UWG Anwendung. Im Rahmen entsprechender Abmahnungen ist es nach wie vor möglich, dem Abgemahnten die eigenen Rechtsanwaltskosten aufzudrücken. Gerade deshalb beobachtet unsere Kanzlei einen zunehmenden Trend zu entsprechenden Abmahnungen.

Neben Erstattung der Anwaltskosten nach § 13 Abs. 3 UWG können die Abmahner noch weitere Ansprüche geltend machen. So werden entsprechenden Abmahnungen häufig strafbewehrte Unterlassungserklärungen beigefügt. Diese sollten niemals einfach unterschrieben werden. Denn durch Unterschreiben dieser Erklärung, welche zudem als Schuldanerkenntnis gewertet werden kann, verpflichtet sich der Händler zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Abmahner für jeden weiteren Verstoß!

 

Was sind die gesetzlichen Pflichten?

Betroffen von verpackungsrechtlichen Abmahnungen sind Händler, welche mit Ware befüllte Verpackungen an Endverbraucher abgeben. Diese sind zur Registrierung und Lizenzierung des Verpackungsmaterials verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man bloß als Kleinunternehmer tätig ist. Die gesetzlichen Regelungen machen hier keine Ausnahme.

Die entscheidende Rechtsnorm stellt § 9 VerpackG dar. Danach sind Hersteller, die Verpackungsmaterial mit Ware füllen und dieses Endverbrauchern zur Verfügung stellen oder an diese versenden dazu verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren. Eine solche LUCID-Registrierung kann direkt über die Internetseite der ZSVR  kostenfrei vorgenommen werden. 

Der Anmeldeprozess ist einfach ausgestaltet. Erforderlich sind insbesondere die folgenden Informationen:

  • Anschrift und Kontaktinformationen
  • Angabe des Vertreters
  • Umsatzsteuer ID oder Steuernummer und ggf. weitere Kennziffern
  • Hinterlegung der Markennamen der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

Die Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sind im Register des ZSVR  öffentlich einsehbar. Es besteht daher eine große Abmahngefahr, sollten Sie dort nicht zu finden sein.

Eine weitere wesentliche Pflicht nach dem Verpackungsgesetz stellt die sog. Lizenzierungspflicht dar. Gemäß § 7 Abs. 1 VerpackG müssen sich Hersteller von Verpackungen bei einem sog. dualen System lizenzieren. Diese kümmern sich um Rücknahme und Verwertung von Verpackungen. Hierzu sind die Angabe von Materialart und Masse der Verpackungen sowie die Registrierungsnummer erforderlich.

Bin ich betroffen, wenn ich kein Hersteller bin?

Die genannten Gesetzesvorschriften beziehen sich allesamt auf Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Doch was ist mit Händlern, die selbst keine Verpackungen herstellen, diese jedoch an Endverbraucher anbieten?

Auch diese können als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes angesehen werden. Hersteller ist gemäß § 3 Nr. 14 VerpackG derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Dort heißt es jedoch auch:

Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.”

Dadurch gelten die meisten Händler als Hersteller im Sinne des Gesetzes. Denn bereits durch die Verpackung von Waren zur Versendung wird diese in Verkehr gebracht. Es ist daher erforderlich, dass eine Registrierung erfolgt, selbst wenn man nicht direkt Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ist. Hierzu zählt auch die Einfuhr aus dem Ausland. 

Dies betrifft in besonderem Maße Händler, welche sog. Dropshipping betreiben. Es handelt sich um die Fälle des Direktversands von Waren aus dem Ausland an den Endkunden. In den meisten Fällen wird der Versender keine Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister vorgenommen haben. In diesem Fall gilt der Händler als Hersteller.

Auch wenn lediglich gebrauchte Verpackungen recycelt werden, kann eine Herstellereigenschaft angenommen werden. Um auf Nummer sicher zu gehen, ist eine Registrierung daher bei Unklarheiten zu empfehlen. 

Sind Verstöße gegen das Verpackungsgesetz strafbar?

Neben der hohen Abmahngefahr ist noch ein weiterer Umstand zu bedenken. Ein Verstoß gegen die Registrierungs- und Lizenzpflicht stellt gemäß § 34 Abs. 2 VerpackG auch eine Ordnungswidrigkeit dar. Es drohen damit empfindliche Bußgelder. Dies gilt es, durch Vornahme von Registrierung und Lizenzierung zu vermeiden.

Dass Verstöße gegen das Verpackungsgesetz mit Bußgeldern belegt werden können, stellt zudem ein häufiges Druckmittel der Abmahner dar. Diese drohen den Abgemahnten erfahrungsgemäß auch mit einer entsprechenden Anzeige.

Auch Abmahnung erhalten?

Finden Sie sich in diesem Artikel wieder und sind möglicherweise auch wegen Verstößen gegen das Verpackungsgesetz abgemahnt worden? Ist Ihnen eine vorformulierte Unterlassungserklärung vorgelegt worden und Sie wissen nicht, was Sie damit machen sollen? In jedem Fall sollte eine etwaige Registrierung oder Lizenzierung schnellstmöglich nachgeholt werden. Nutzen Sie das bundesweite Angebot unserer Kanzlei und lassen Sie die Abmahnung kostenlos von uns im Rahmen eines Erstgesprächs überprüfen. Bewahren Sie Ruhe. Die Ihnen gesetzten Fristen sollten von Ihnen ernst genommen werden. Profitieren Sie von unserer Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.




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Gute Gründe für eine anwaltliche Beratung

Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.

Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden​.

Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.

Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.

Nutzen Sie die kostenfreie Ersteinschätzung

Wir kennen den Abmahner. Senden Sie uns Ihre Abmahnung. Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie, welches Vorgehen den meisten Erfolg verspricht.

Häufig gestellte Fragen

Sie senden uns die Unterlagen zu Ihrem Fall über das Kontaktformular, per E-Mail oder per WhatsApp.

Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.

Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.

Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.

Das hängt von Ihrem konkreten Fall ab. Wenn Sie wissentlich die Rechtsverletzungen anderer Personen geduldet, unterstützt oder sonstwie gefördert haben, wird sich daraus ein Vorwurf gegenüber Ihnen formulieren lassen.

Häufig wird uns diese Frage allerdings innerhalb einer Familien-Konstealltion gestellt. Hier gelten strategische und prozessuale Besonderheiten, die Ihnen bei der Abwehr der Forderung helfen können. Sprechen Sie uns direkt darauf an.

Meistens nicht. Im Urheberrecht und im Wettbewerbsrecht sind z.B. extrem kurze Fristen an der Tagesordnung und zulässig. 7 Tage ab Zugang der Abmahnung sind keine Seltenheit und werden von der Rechtsprechung als zulässig bestätigt.

Ja, meistens lohnt sich die Beauftragung eines eigenen Anwalts. In vielen fällen vereinbaren wir mit unseren Mandanten eine Pauschale, von der alles inkludiert ist. Das schafft auf beiden Seiten Transparenz und Sicherheit. Sprechen Sie uns gerne darauf an.

  • Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
  • Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
  • Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein

Das hängt von Ihrem Fall und dem entstehenden Aufwand ab. Nach Überprüfung Ihrer Abmahnung und den dann verbleibenden Handlungsoptionen können wir Ihnen exakt die Kosten nennen, die in Ihrer Angelegenheit entstehen. Das Thema Kosten stets fair und für Sie transparent zu halten, ist unser Selbstverständnis.

Wenn die Abmahnung berechtigt ist, der Abmahner also die in der Abmahnung behaupteten Ansprüche tatsächlich besitzt, kann der Abmahner nach Ablauf der Ihnen gesetzten Frist sofort vor Gericht ziehen. Die dann entstehenden Kosten sind um ein Vielfaches höher als die Kosten, die der Abmahner nur für die Abmahnung verlangt hatte.

Vor diesem Hintergrund sollte jede Frist, und wenn sie noch so kurz ist, unbedingt beachtet werden. Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.

Keine Abmahnung ohne Unterlassungserklärung. Sie ist das, was jeder Abmahner möchte. Aber was verbirgt sich eigentlich hinter diesem Begriff?

Und was ist unter „strafbewehrt“ zu verstehen?
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.

Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden.

Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von  Frommer Legal Abmahnopfern.

Nein. In vielen Fällen muss nicht oder zumindest nicht soviel erklärt werden, wie der Abmahner das gerne hätte.

Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang.

Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren.

Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.

Ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein Verfahren im sogenannten Eilrechtsschutz.

Der Abmahner stellt nach erfolglosem Fristablauf einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht. Der Abgemahnte wird vom Gericht bei einem solchen Antrag meistens nicht angehört. Wenn das Gericht dann die einstweilige Verfügung erlässt, muss der Abmahner den Beschluss des Gerichts dem Abgemahnten noch zustellen lassen.

Die Zustellung nimmt ein Gerichtsvollzieher vor. Das bedeutet, der Gerichtsvollzieher klingelt an der Haustür des Abgemahnten und drückt ihm die gerichtliche einstweilige Verfügung in die Hand. Alternativ wird die Verfügung vom Gerichtsvollzieher in den Briefkasten des Abgemahnten eingelegt.

Die Verfügung ist ab diesem Moment wirksam. Der Abgemahnte, der vorher keine Kenntnis von der einstweiligen Verfügung hatte, kann gegen die einstweilige Verfügung jetzt Widerspruch bei Gericht einlegen. Die Frist dafür beträgt sechs Monate.

„Wir kennen den Abmahner. Profitieren Sie von unserer Erfahrung“

Rechtsanwalt Tobias Kläner
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