Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Busse & Busse für die maze GmbH
Einer unserer Mandanten legte uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Busse & Busse aus Osnabrück vor. Auftraggeberin der Kanzlei Busse & Busse ist die maze GmbH, ebenfalls aus Osnabrück. In der uns vorliegenden Abmahnung wurden angebliche Wettbewerbsverstöße unseres Mandanten bemängelt.
Gegenstand der Abmahnung: Irreführende Werbung
Die Abmahnerin wirft unserem Mandanten irreführende Werbung im Internet vor. So soll unser Mandant damit geworben haben, dass ein von ihm angebotenes Produkt das erste seiner Art auf dem Markt gewesen sein soll. Dies sei jedoch falsch, da die abmahnende maze GmbH bereits zuvor ein vergleichbares Produkt angeboten haben soll.
Die Kanzlei Busse & Busse fordert nunmehr von unserem Mandanten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Ersatz der angefallen Rechtsanwaltskosten.
Dabei ist die Kanzlei Busse & Busse der Auffassung, dass die Werbung unseres Mandanten eine unzutreffende und damit unerlaubte Alleinstellungswerbung sei. Diese Spitzenstellungswerbung würde bei Verbrauchern und anderen Marktteilnehmern den falschen Eindruck erwecken, dass unser Mandant eine Spitzenstellung gegenübern Mitbewerbern habe.
Unterlassung und Abmahnkosten
Mit der vorliegenden Abmahnung verlangt die Kanzlei Busse & Busse die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 sowie Alt. 2 Nr. 1 UWG). Weiterhin wird die Erstattung der Abmahnkosten gefordert (§ 13 Abs. 3 UWG).
Als Gegenstandswert wurden 15.000,- EUR angesetzt. Hieraus ergeben sich angeblich zu erstattende Rechtsanwaltskosten in Höhe von über 1.000,- EUR.
Ist es verboten mit einem Alleinstellungsmerkmal zu werben?
In Fällen wie dem vorliegenden kommt es immer darauf an, ob eine berechtigte Werbung mit einer Spitzenstellung erfolgt. Grundsätzlich ist die Werbung mit einer Spitzenstellung oder Alleinstellungsmerkmalen erlaubt. Erforderlich ist jedoch, dass die Werbeaussage auch tatsächlich zutrifft. Wirbt man etwa mit der falschen Behauptung, das eigene Unternehmen sei das einzige auf dem Markt, welches bestimmte Produkte anbietet, so kann dies eine irreführende Täuschung von Verbrauchern darstellen. Dies kann als wettbewerblich unlauter und damit verboten einzuordnen sein. Selbiges gilt etwa auch bei der falschen Behauptung Marktführer zu sein oder zuerst ein bestimmtes Produkt auf den Markt gebracht zu haben.
Die uns vorliegende Abmahnung zeigt deutlich auf, dass bei der Werbung mit Spitzenstellungen oder Alleinstellungsmerkmalen äußerste Vorsicht geboten ist. Es sollte vor der Schaltung entsprechender Werbung geprüft werden, dass die behaupteten Tatsachen auch wirklich der Wahrheit entsprechen. Andernfalls drohen kostspielige Abmahnungen von Mitbewerbern. Zudem stellt die Entfernung der fraglichen Werbung einen kosten- und zeitintensiven Aufwand dar.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.
Auch eine Abmahnung der Kanzlei Busse & Busse erhalten?
Finden Sie sich in diesem Artikel wieder und sind möglicherweise auch von der Kanzlei Busse & Busse aus Osnabrück abgemahnt worden? Fühlen Sie sich von der knappen Frist unter Druck gesetzt? Ist Ihnen eine vorformulierte Unterlassungserklärung vorgelegt worden, und sie wissen nicht, was sie damit machen sollen? Nutzen Sie das bundesweite Angebot unserer Kanzlei und lassen Sie die Abmahnung kostenlos von uns im Rahmen eines Erstgesprächs überprüfen. Bewahren Sie Ruhe. Die Ihnen gesetzten Fristen sollten von Ihnen ernst genommen werden. Profitieren Sie von unserer Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
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• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.