Einer unserer Mandanten legte uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Busse & Busse aus Osnabrück vor. Auftraggeberin der Kanzlei Busse & Busse ist die maze GmbH, ebenfalls aus Osnabrück. In der uns vorliegenden Abmahnung wurden angebliche Wettbewerbsverstöße unseres Mandanten bemängelt.
Gegenstand der Abmahnung: Irreführende Werbung
Die Abmahnerin wirft unserem Mandanten irreführende Werbung im Internet vor. So soll unser Mandant damit geworben haben, dass ein von ihm angebotenes Produkt das erste seiner Art auf dem Markt gewesen sein soll. Dies sei jedoch falsch, da die abmahnende maze GmbH bereits zuvor ein vergleichbares Produkt angeboten haben soll.
Die Kanzlei Busse & Busse fordert nunmehr von unserem Mandanten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Ersatz der angefallen Rechtsanwaltskosten.
Dabei ist die Kanzlei Busse & Busse der Auffassung, dass die Werbung unseres Mandanten eine unzutreffende und damit unerlaubte Alleinstellungswerbung sei. Diese Spitzenstellungswerbung würde bei Verbrauchern und anderen Marktteilnehmern den falschen Eindruck erwecken, dass unser Mandant eine Spitzenstellung gegenübern Mitbewerbern habe.
Unterlassung und Abmahnkosten
Mit der vorliegenden Abmahnung verlangt die Kanzlei Busse & Busse die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 sowie Alt. 2 Nr. 1 UWG). Weiterhin wird die Erstattung der Abmahnkosten gefordert (§ 13 Abs. 3 UWG).
Als Gegenstandswert wurden 15.000,- EUR angesetzt. Hieraus ergeben sich angeblich zu erstattende Rechtsanwaltskosten in Höhe von über 1.000,- EUR.
Ist es verboten mit einem Alleinstellungsmerkmal zu werben?
In Fällen wie dem vorliegenden kommt es immer darauf an, ob eine berechtigte Werbung mit einer Spitzenstellung erfolgt. Grundsätzlich ist die Werbung mit einer Spitzenstellung oder Alleinstellungsmerkmalen erlaubt. Erforderlich ist jedoch, dass die Werbeaussage auch tatsächlich zutrifft. Wirbt man etwa mit der falschen Behauptung, das eigene Unternehmen sei das einzige auf dem Markt, welches bestimmte Produkte anbietet, so kann dies eine irreführende Täuschung von Verbrauchern darstellen. Dies kann als wettbewerblich unlauter und damit verboten einzuordnen sein. Selbiges gilt etwa auch bei der falschen Behauptung Marktführer zu sein oder zuerst ein bestimmtes Produkt auf den Markt gebracht zu haben.
Die uns vorliegende Abmahnung zeigt deutlich auf, dass bei der Werbung mit Spitzenstellungen oder Alleinstellungsmerkmalen äußerste Vorsicht geboten ist. Es sollte vor der Schaltung entsprechender Werbung geprüft werden, dass die behaupteten Tatsachen auch wirklich der Wahrheit entsprechen. Andernfalls drohen kostspielige Abmahnungen von Mitbewerbern. Zudem stellt die Entfernung der fraglichen Werbung einen kosten- und zeitintensiven Aufwand dar.
Auch eine Abmahnung der Kanzlei Busse & Busse erhalten?
Finden Sie sich in diesem Artikel wieder und sind möglicherweise auch von der Kanzlei Busse & Busse aus Osnabrück abgemahnt worden? Fühlen Sie sich von der knappen Frist unter Druck gesetzt? Ist Ihnen eine vorformulierte Unterlassungserklärung vorgelegt worden, und sie wissen nicht, was sie damit machen sollen? Nutzen Sie das bundesweite Angebot unserer Kanzlei und lassen Sie die Abmahnung kostenlos von uns im Rahmen eines Erstgesprächs überprüfen. Bewahren Sie Ruhe. Die Ihnen gesetzten Fristen sollten von Ihnen ernst genommen werden. Profitieren Sie von unserer Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.