Kanzlei Busse & Busse Abmahnung abwehren

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Busse & Busse für die maze GmbH

Einer unserer Mandanten legte uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Busse & Busse aus Osnabrück vor. Auftraggeberin der Kanzlei Busse & Busse ist die maze GmbH, ebenfalls aus Osnabrück. In der uns vorliegenden Abmahnung wurden angebliche Wettbewerbsverstöße unseres Mandanten bemängelt.

Gegenstand der Abmahnung: Irreführende Werbung

Die Abmahnerin wirft unserem Mandanten irreführende Werbung im Internet vor. So soll unser Mandant damit geworben haben, dass ein von ihm angebotenes Produkt das erste seiner Art auf dem Markt gewesen sein soll. Dies sei jedoch falsch, da die abmahnende maze GmbH bereits zuvor ein vergleichbares Produkt angeboten haben soll.

Die Kanzlei Busse & Busse fordert nunmehr von unserem Mandanten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Ersatz der angefallen Rechtsanwaltskosten.

Dabei ist die Kanzlei Busse & Busse der Auffassung, dass die Werbung unseres Mandanten eine unzutreffende und damit unerlaubte Alleinstellungswerbung sei. Diese Spitzenstellungswerbung würde bei Verbrauchern und anderen Marktteilnehmern den falschen Eindruck erwecken, dass unser Mandant eine Spitzenstellung gegenübern Mitbewerbern habe.

Unterlassung und Abmahnkosten

Mit der vorliegenden Abmahnung verlangt die Kanzlei Busse & Busse die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 sowie Alt. 2 Nr. 1 UWG). Weiterhin wird die Erstattung der Abmahnkosten gefordert (§ 13 Abs. 3 UWG).

Als Gegenstandswert wurden 15.000,- EUR angesetzt. Hieraus ergeben sich angeblich zu erstattende Rechtsanwaltskosten in Höhe von über 1.000,- EUR.

Ist es verboten mit einem Alleinstellungs­merkmal zu werben?

In Fällen wie dem vorliegenden kommt es immer darauf an, ob eine berechtigte Werbung mit einer Spitzenstellung erfolgt. Grundsätzlich ist die Werbung mit einer Spitzenstellung oder Alleinstellungsmerkmalen erlaubt. Erforderlich ist jedoch, dass die Werbeaussage auch tatsächlich zutrifft. Wirbt man etwa mit der falschen Behauptung, das eigene Unternehmen sei das einzige auf dem Markt, welches bestimmte Produkte anbietet, so kann dies eine irreführende Täuschung von Verbrauchern darstellen. Dies kann als wettbewerblich unlauter und damit verboten einzuordnen sein. Selbiges gilt etwa auch bei der falschen Behauptung Marktführer zu sein oder zuerst ein bestimmtes Produkt auf den Markt gebracht zu haben.

Die uns vorliegende Abmahnung zeigt deutlich auf, dass bei der Werbung mit Spitzenstellungen oder Alleinstellungsmerkmalen äußerste Vorsicht geboten ist. Es sollte vor der Schaltung entsprechender Werbung geprüft werden, dass die behaupteten Tatsachen auch wirklich der Wahrheit entsprechen. Andernfalls drohen kostspielige Abmahnungen von Mitbewerbern. Zudem stellt die Entfernung der fraglichen Werbung einen kosten- und zeitintensiven Aufwand dar.

Vorteile einer anwaltlichen Beratung.

Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.

Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahn­kosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden​.

Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folge­haftungs­fallen zu erkennen und zu umgehen.

Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren, die Unterlassungs­erklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.

Auch eine Abmahnung der Kanzlei Busse & Busse erhalten?

Finden Sie sich in diesem Artikel wieder und sind möglicherweise auch von der Kanzlei Busse & Busse aus Osnabrück abgemahnt worden? Fühlen Sie sich von der knappen Frist unter Druck gesetzt? Ist Ihnen eine vorformulierte Unterlassungserklärung vorgelegt worden, und sie wissen nicht, was sie damit machen sollen? Nutzen Sie das bundesweite Angebot unserer Kanzlei und lassen Sie die Abmahnung kostenlos von uns im Rahmen eines Erstgesprächs überprüfen. Bewahren Sie Ruhe. Die Ihnen gesetzten Fristen sollten von Ihnen ernst genommen werden. Profitieren Sie von unserer Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Tobias Kläner
Rechtsanwalt
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Wichtige Tipps und Regeln

Verhaltensregeln wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben – diese Tipps und Regeln sollten Sie unbedingt beachten.
Keine unüberlegten Schnellschüsse! Lassen Sie sich in Ruhe beraten und Ihre Optionen verdeutlichen. Hektik nutzt der Gegner meist gnadenlos aus.
Der gegnerische Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen des Abmahners und wird keinen Vergleich zu Ihren Gunsten verhandeln. Jede Verhandlung unterbricht außerdem (zu ihrem Nachteil) die Verjährungsfrist.​
Sie denken, die gesetzten Fristen sind zu kurz und die Abmahnung sei deshalb unwirksam oder rechtsmissbräuchlich? Seien Sie hier vorsichtig. Die Rechtsprechung hält auch sehr knappe Fristen für wirksam.
Fast immer ist die Ihnen vorgelegte Unterlassungserklärung viel zu weit und zu Ihren Ungunsten formuliert. Wenn Sie sich entscheiden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie dem Abmahner nur das geben, was ihm auch wirklich zusteht.
Keine Abmahnung ohne gegnerische Kostennote. Oft ist die Kostenrechnung des Gegners aber überhöht. Wenn die Abmahnung unwirksam ist, fallen gar keine Kosten an. Lassen Sie die Abmahnung auch unter dem Kostenaspekt prüfen.​

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Sie senden uns die Unterlagen zu Ihrem Fall über das Kontaktformular, per E-Mail oder per WhatsApp.
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.

Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.

Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
Das hängt von Ihrem konkreten Fall ab. Wenn Sie wissentlich die Rechtsverletzungen anderer Personen geduldet, unterstützt oder sonst wie gefördert haben, wird sich daraus ein Vorwurf gegenüber Ihnen formulieren lassen. Häufig wird uns diese Frage allerdings innerhalb einer Familien-Konstellation gestellt. Hier gelten strategische und prozessuale Besonderheiten, die Ihnen bei der Abwehr der Forderung helfen können. Sprechen Sie uns direkt darauf an.
Meistens nicht. Im Urheberrecht und im Wettbewerbsrecht sind z.B. extrem kurze Fristen an der Tagesordnung und zulässig. 7 Tage ab Zugang der Abmahnung sind keine Seltenheit und werden von der Rechtsprechung als zulässig bestätigt.
Ja, meistens lohnt sich die Beauftragung eines eigenen Anwalts. In vielen fällen vereinbaren wir mit unseren Mandanten eine Pauschale, von der alles inkludiert ist. Das schafft auf beiden Seiten Transparenz und Sicherheit. Sprechen Sie uns gerne darauf an.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Das hängt von Ihrem Fall und dem entstehenden Aufwand ab. Nach Überprüfung Ihrer Abmahnung und den dann verbleibenden Handlungsoptionen können wir Ihnen exakt die Kosten nennen, die in Ihrer Angelegenheit entstehen. Das Thema Kosten stets fair und für Sie transparent zu halten, ist unser Selbstverständnis.
Wenn die Abmahnung berechtigt ist, der Abmahner also die in der Abmahnung behaupteten Ansprüche tatsächlich besitzt, kann der Abmahner nach Ablauf der Ihnen gesetzten Frist sofort vor Gericht ziehen. Die dann entstehenden Kosten sind um ein Vielfaches höher als die Kosten, die der Abmahner nur für die Abmahnung verlangt hatte. Vor diesem Hintergrund sollte jede Frist, und wenn sie noch so kurz ist, unbedingt beachtet werden.
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Keine Abmahnung ohne Unterlassungserklärung. Sie ist das, was jeder Abmahner möchte. Aber was verbirgt sich eigentlich hinter diesem Begriff? Und was ist unter „strafbewehrt“ zu verstehen?

Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Nein. In vielen Fällen muss nicht oder zumindest nicht soviel erklärt werden, wie der Abmahner das gerne hätte.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.
Ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein Verfahren im sogenannten Eilrechtsschutz. Der Abmahner stellt nach erfolglosem Fristablauf einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht. Der Abgemahnte wird vom Gericht bei einem solchen Antrag meistens nicht angehört. Wenn das Gericht dann die einstweilige Verfügung erlässt, muss der Abmahner den Beschluss des Gerichts dem Abgemahnten noch zustellen lassen. Die Zustellung nimmt ein Gerichtsvollzieher vor. Das bedeutet, der Gerichtsvollzieher klingelt an der Haustür des Abgemahnten und drückt ihm die gerichtliche einstweilige Verfügung in die Hand. Alternativ wird die Verfügung vom Gerichtsvollzieher in den Briefkasten des Abgemahnten eingelegt. Die Verfügung ist ab diesem Moment wirksam. Der Abgemahnte, der vorher keine Kenntnis von der einstweiligen Verfügung hatte, kann gegen die einstweilige Verfügung jetzt Widerspruch bei Gericht einlegen. Die Frist dafür beträgt sechs Monate.

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