Abmahnung IPPC LAW wegen Social Media Videos
Die IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Berlin ist bekannt für ihre urheberrechtlichen Abmahnungen, welche sie schon seit Jahren ausspricht. Als Geschäftsführer tritt für die IPPC LAW der bekannte Abmahnanwalt Daniel Sebastian auf.
Nunmehr hat die IPPC LAW ein neues Abmahnfeld für sich entdeckt: Die Abmahnung von Videos auf sozialen Netzwerken, wie etwa Instagram, welche urheberrechtlich geschützte Musikstücke enthalten sollen. Betroffen sind insbesondere gewerbliche Nutzer, welche Reels oder Storys auf ihrem Instagram-Profil hochladen und in diesen Musikstücke verwenden.
Konkret vertritt die IPPC LAW beispielsweise die B1 Recordings GmbH aus Berlin sowie die Künstler Marc Lennard und Judge Flow. Diese sollen Rechteinhaber an den abgemahnten Tonaufnahmen sein.
Diese soll Rechteinhaberin an den abgemahnten Tonaufnahmen sein. Beanstandet wird im Rahmen der Abmahnungen, dass diese Tonaufnahmen unerlaubt für die gewerbliche Werbung auf sozialen Netzwerken wie Instagram verwendet werden. Beispielsweise wird gehäuft die Verwendung der Tonaufnahme Jaxomy x Agatino Romero x Raffaella Carrà – Pedro und Spike – Respect abgemahnt.
Darf ich für Instagram-Reels fremde Musikstücke verwenden?
Zwar ist es so, dass Instagram ein umfangreiches Portfolio an Musikstücken zur Verwendung von Reels anbietet. Dies gilt ausweislich der Geschäftsbedingungen jedoch nur für private Profile. Daher bevorzugt es IPPC LAW Inhaber von gewerblichen Instagram-Profilen abzumahnen. Mittlerweile ist es üblich seine Waren und Dienstleistungen auch über die Plattform Instagram zu bewerben. Hierbei ist jedoch Vorsicht bei der Verwendung fremder Werke, wie etwa Bildern und Musik geboten, da anderenfalls Abmahnungen drohen, welche Sie teuer zu stehen kommen können. Hierbei genügt es bereits für eine Urheberrechtsverletzung, wenn lediglich Teile bzw. Ausschnitte eines Musikstücks verwendet werden.
Wenn man eine urheberrechtliche Abmahnung erhält, sollte man jedoch nicht sofort alles unterschreiben, was der Abmahner einem vorlegt. Denn häufig erweisen sich solche Abmahnungen letztlich als unwirksam, unberechtigt oder dem Abgemahnten steht doch ein Recht an der Verwendung der abgemahnten Tonaufnahme zu.
Daher empfehlen wir, dass Sie sich nach Erhalt der Abmahnung möglichst zeitnah anwaltlich beraten lassen.
Was wird konkret gefordert?
In den Abmahnungen werden von IPPC Law stets mehrere Ansprüche gegenüber dem Abgemahnten geltend gemacht. Konkret:
- Beseitigungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG),
- Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG,
- Auskunftsanspruch nach gemäß § 101 Abs. 1 UrhG
- und Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 3 UrhG.
Letztlich geht es dem Abmahner und dessen Mandanten um Geld. Die Abgemahnten sollen wegen der nicht genehmigten Verwertung geschützter Musiktitel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und einen Geldbetrag bezahlen, der sich in Schadens- und Aufwendungsersatz aufteilt. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche belaufen sich hierbei auf mehrere tausend Euro.
Dass die geforderten Summen häufig überhöht und juristisch unangemessen sind, fällt im Eifer des Gefechts und wegen des Zeitdrucks der gesetzten Frist oft nicht auf. Bitte machen Sie sich aber stets klar, dass Angst ein schlechter Ratgeber ist und eiliges und unüberlegtes Handeln am Ende zu Mehrkosten führt. Die Chancen stehen oft besser als zunächst gedacht.
Wie verhalte ich mich richtig bei einer Abmahnung von IPPC Law?
Bei einer Abmahnung von IPPC Law ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und sich nicht durch die gesetzten Fristen verunsichern zu lassen. Obwohl der Zeitdruck in solchen Fällen oft hoch ist, besteht kein Grund zur Panik: In der Regel geht IPPC Law nicht sofort rechtlich gegen den Abgemahnten vor, selbst wenn die Frist verstreicht. Stattdessen folgen häufig weitere Aufforderungen. Dadurch bleibt genügend Zeit, die erhobenen Vorwürfe genau zu prüfen und mit einem spezialisierten Anwalt das weitere Vorgehen abzustimmen.
Wenn Sie zu gewerblichen Zwecken, also etwa zur Bewerbung Ihres Unternehmens, Musikstücke, deren Verwertungsrechte beim Abmahner liegen, auf sozialen Netzwerken verbreitet haben, dann ist dies höchstwahrscheinlich als Urheberrechtsverletzung zu werten und löst Unterlassungs- und Zahlungsansprüche auf Seiten des Anspruchsinhabers aus. Wir sind jedoch der Auffassung, dass die Abmahnungen von IPPC LAW für die B1 Recordings GmbH sowie ihrer anderen Mandanten aus mehreren Gründen problematisch sind.
Um ein mögliches Prozessrisiko zu minimieren, sollte jedoch überlegt werden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese sollte aber so formuliert sein, dass damit kein Schuldanerkenntnis verbunden ist und nur wenn auch tatsächlich ein Unterlassungsanspruch bestehen könnte. Empfehlenswert ist daher häufig die Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung.
Wer hingegen unüberlegt den „Vergleich“ den IPPC LAW der Abmahnung beilegt, unterschreibt, der verpflichtet sich ohne zu merken zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche gegenüber dem Abmahner. Dies hat dann erhebliche finanzielle Konsequenzen: Dann wird der Abgemahnte von den Kosten, die im Rahmen der Abmahnung geltend gemacht werden, nicht mehr herunter kommen. Vermeiden Sie also Zeitdruck und wählen Sie stattdessen die Option, Ihre Abmahnung überprüfen zu lassen.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten, falls dies notwendig ist.
Was kostet die Beauftragung eines Rechtsanwalts und lohnt sich diese für mich?
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit einem urheberrechtlichen Mandat kostet Geld. Sie erteilen dem Rechtsanwalt einen Auftrag und der Rechtsanwalt wird für Sie tätig. Unsere Kanzlei ist in der Lage, unseren Mandanten in IPPC LAW Fällen stets einen fairen Pauschalpreis anzubieten, also einen Preis, von welchem die gesamte außergerichtliche Vertretung umschlossen ist – egal wie lange diese andauert.
Ansatz unserer Vertretung ist es die gegnerischen Ansprüche insgesamt zu vermeiden oder derart zu reduzieren, dass unsere Beauftragung sich für Sie lohnt.
Um einen Überblick über Ihren Fall und dessen Einzelheiten zu gewinnen ist ein Gespräch mit Ihnen notwendig, in welchem wir von Ihnen alle relevanten Informationen erhalten. Dieses Gespräch ist für Sie kostenfrei. Im Anschluss an das Gespräch können Sie entscheiden, ob Sie uns beauftragen möchten oder nicht.
Kostenfreie Ersteinschätzung der Kanzlei Kläner Abmahnungen
Sollten Sie ebenfalls von der der Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Berlin abgemahnt worden sein, bieten wir Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung an.
Bei Abmahnungen von IPPC LAW konnten wir bislang die Kostenforderung der Gegenseite stark reduzieren. Hilfreich kann auch die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung sein.
Wenn Sie uns mit der Vertretung gegenüber IPPC LAW beauftragen, dann ist diese verpflichtet ausschließlich mit uns in Kontakt zu treten.
Selbst wenn Sie der Auffassung sind, dass die Abmahnung berechtigt sein könnte, raten wir davon ab, den geltend gemachten Forderungen einfach nachzukommen. Das Urheberrecht bietet eine Vielzahl an Verteidigungsansätzen. Häufig konnten wir unseren Mandanten helfen, selbst wenn diese bis dahin der Auffassung waren, dass die Abmahnung berechtigt war.
Um Ihre kostenfreie Erstberatung best- und schnellstmöglich abzuwickeln ist es notwendig, dass Sie uns die bei Ihnen zugegangene Abmahnung zur Verfügung stellen. Bitte übersenden Sie uns Ihre Abmahnung und gegebenenfalls weitere Informationen zum Sachverhalt per E-Mail, WhatsApp oder das Formular direkt hier auf der Seite.

Kostenfreie Erstberatung
Wichtige Tipps und Regeln
Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung.
Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.







