BGH-Urteil: DSGVO-Verstöße jetzt abmahnbar

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BGH Urteil 2025: DSGVO-Verstöße sind abmahnbar – neue Abmahnwelle droht

Mit seinen wegweisenden Urteilen vom 27. März 2025 (Az. I ZR 222/19 und I ZR 223/19) hat der Bundesgerichtshof (BGH) endgültig klargestellt, dass Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abmahnfähig sind und von Mitbewerbern nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verfolgt werden können. Die Entscheidungen liegen inzwischen vollständig vor und sind über das Online-Portal des BGH abrufbar.

Was das BGH-Urteil bedeutet

Bisher war umstritten, ob Wettbewerber Datenschutzverstöße abmahnen dürfen. Mit der Entscheidung vom 27. März 2025 folgt der BGH dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, C-21/23, vom 4. Oktober 2024) und bestätigt, dass datenschutzrechtliche Verstöße auch wettbewerbsrechtlich relevant sein können. Unternehmen müssen daher künftig nicht nur mit behördlichen Bußgeldern, sondern auch mit Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen durch Mitbewerber rechnen.

Wer DSGVO-Verstöße abmahnen darf

Neben betroffenen Personen, Kunden, Vertragspartnern oder Mitarbeitern können nun auch Wettbewerber bei Datenschutzverstößen aktiv werden. Grundlage hierfür ist § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Das bedeutet: Jedes Unternehmen, das im Wettbewerb steht, kann Datenschutzverletzungen des Konkurrenten rügen und eine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen. Im Streitfall drohen zudem gerichtliche Unterlassungsverfahren und Vertragsstrafen.

BGH, Urteil v. 27.03.2025 – I ZR 222/19

„[...] Sie stehen den Vorschriften des deutschen Rechts nicht entgegen, die - neben den Eingriffsbefugnissen der [...] Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen - dem Mitbewerber [...] die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung gegen den Verletzer [...] im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen.[...] "

Bislang drohten Unternehmen bei Verstößen gegen die DS-GVO vor allem Konsequenzen aus drei Richtungen:

1.       Unzufriedene Kunden
2.      Vertragspartner
3.      (ehemalige) Mitarbeiter,

die allesamt plötzlich ihr Interesse am Datenschutz entdecken. Man mag es verwerflich finden, dass der Datenschutz „zweckentfremdet“ wird. Es entspricht gleichwohl der Realität. Für Datenschutzbehörden und Gerichte spielt die Motivation für die Ausübung der Datenschutzrechte kaum eine Rolle. Nun droht auch Ärger durch Mitbewerber.

Damit kommt eine vierte Bedrohung hinzu:

4.       Mitbewerber

Diese können DS-GVO-Verstöße abmahnen und Unterlassungsansprüche geltend machen. Die Folge wären unter anderem Abmahnkosten und/oder potenzielle Vertragsstrafen.

Mögliche Folgen und Risiken - droht eine neue Abmahnwelle?

Mit dem neuen BGH-Urteil wird der Kreis derjenigen erweitert, die Datenschutzverstöße verfolgen können. Ab sofort können auch Wettbewerber Verstöße abmahnen und Unterlassungsansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durchsetzen.

Unternehmen müssen sich daher nicht nur vor Bußgeldern und Schadensersatzforderungen in Acht nehmen, sondern auch vor zusätzlichen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. Es darf unterstellt werden, dass jeder Rechtsanwalt, der auf dem Gebiet des UWG tätig ist, nunmehr verstärkt die DS-GVO in den Fokus nehmen wird. Ähnlich hatten die Arbeitsrechtler die DS-GVO für sich entdeckt.

Das Urteil erweitert die Sanktionsmöglichkeiten erheblich. Schon kleinere formale Fehler – etwa in Datenschutzerklärungen, Cookie-Bannern oder Einwilligungstexten – können ausreichen, um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu begründen. Da sich Abmahnungen schnell summieren und Folgekosten verursachen, erhöht sich der Druck auf Unternehmen, ihre Datenschutzmaßnahmen konsequent zu überprüfen und zu dokumentieren.

Wie schützt man sich vor Abmahnungen?

Der beste Schutz vor einer Abmahnung ist selbstverständlich die Einhaltung der DS-GVO. Doch in der Praxis sind die Ansichten darüber, wann genau ein Unternehmen den Anforderungen gerecht wird, oft unterschiedlich.

Regelmäßige Audits und juristische Überprüfungen helfen, potenzielle Angriffspunkte zu erkennen und zu beseitigen. Jeder Fall ist individuell – eine universelle Lösung gibt es nicht. Das werden Mitbewerber natürlich nutzen.

Mit den Urteilen vom 27. März 2025 hat der BGH die Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen bestätigt und damit den Datenschutz endgültig in das Wettbewerbsrecht integriert. Unternehmen müssen sich auf eine Zunahme von Abmahnungen einstellen. Wer seine Datenschutzpraxis rechtzeitig anpasst und dokumentiert, reduziert rechtliche Risiken und wahrt seine Wettbewerbsposition.

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Unsere Kanzlei berät Sie umfassend bei Abmahnungen wegen vermeintlicher Verstöße gegen die DS-GVO. Seit Jahren sind wir an der Schnittstelle von UWG und DS-GVO tätig und verfügen über ein erfahrenes Team von Experten, das Ihnen kompetent zur Seite steht.

Tsanko Kalchev
Rechtsanwalt | DSB (TÜV-Süd), CIPM
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Wichtige Tipps und Regeln

Verhaltensregeln wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben – diese Tipps und Regeln sollten Sie unbedingt beachten.
Keine unüberlegten Schnellschüsse! Lassen Sie sich in Ruhe beraten und Ihre Optionen verdeutlichen. Hektik nutzt der Gegner meist gnadenlos aus.
Der gegnerische Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen des Abmahners und wird keinen Vergleich zu Ihren Gunsten verhandeln. Jede Verhandlung unterbricht außerdem (zu ihrem Nachteil) die Verjährungsfrist.​
Sie denken, die gesetzten Fristen sind zu kurz und die Abmahnung sei deshalb unwirksam oder rechtsmissbräuchlich? Seien Sie hier vorsichtig. Die Rechtsprechung hält auch sehr knappe Fristen für wirksam.
Fast immer ist die Ihnen vorgelegte Unterlassungserklärung viel zu weit und zu Ihren Ungunsten formuliert. Wenn Sie sich entscheiden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie dem Abmahner nur das geben, was ihm auch wirklich zusteht.
Keine Abmahnung ohne gegnerische Kostennote. Oft ist die Kostenrechnung des Gegners aber überhöht. Wenn die Abmahnung unwirksam ist, fallen gar keine Kosten an. Lassen Sie die Abmahnung auch unter dem Kostenaspekt prüfen.​

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Häufig gestellte Fragen

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Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.

Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.

Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
Das hängt von Ihrem konkreten Fall ab. Wenn Sie wissentlich die Rechtsverletzungen anderer Personen geduldet, unterstützt oder sonst wie gefördert haben, wird sich daraus ein Vorwurf gegenüber Ihnen formulieren lassen. Häufig wird uns diese Frage allerdings innerhalb einer Familien-Konstellation gestellt. Hier gelten strategische und prozessuale Besonderheiten, die Ihnen bei der Abwehr der Forderung helfen können. Sprechen Sie uns direkt darauf an.
Meistens nicht. Im Urheberrecht und im Wettbewerbsrecht sind z.B. extrem kurze Fristen an der Tagesordnung und zulässig. 7 Tage ab Zugang der Abmahnung sind keine Seltenheit und werden von der Rechtsprechung als zulässig bestätigt.
Ja, meistens lohnt sich die Beauftragung eines eigenen Anwalts. In vielen fällen vereinbaren wir mit unseren Mandanten eine Pauschale, von der alles inkludiert ist. Das schafft auf beiden Seiten Transparenz und Sicherheit. Sprechen Sie uns gerne darauf an.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Das hängt von Ihrem Fall und dem entstehenden Aufwand ab. Nach Überprüfung Ihrer Abmahnung und den dann verbleibenden Handlungsoptionen können wir Ihnen exakt die Kosten nennen, die in Ihrer Angelegenheit entstehen. Das Thema Kosten stets fair und für Sie transparent zu halten, ist unser Selbstverständnis.
Wenn die Abmahnung berechtigt ist, der Abmahner also die in der Abmahnung behaupteten Ansprüche tatsächlich besitzt, kann der Abmahner nach Ablauf der Ihnen gesetzten Frist sofort vor Gericht ziehen. Die dann entstehenden Kosten sind um ein Vielfaches höher als die Kosten, die der Abmahner nur für die Abmahnung verlangt hatte. Vor diesem Hintergrund sollte jede Frist, und wenn sie noch so kurz ist, unbedingt beachtet werden.
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Keine Abmahnung ohne Unterlassungserklärung. Sie ist das, was jeder Abmahner möchte. Aber was verbirgt sich eigentlich hinter diesem Begriff? Und was ist unter „strafbewehrt“ zu verstehen?

Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Nein. In vielen Fällen muss nicht oder zumindest nicht soviel erklärt werden, wie der Abmahner das gerne hätte.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.
Ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein Verfahren im sogenannten Eilrechtsschutz. Der Abmahner stellt nach erfolglosem Fristablauf einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht. Der Abgemahnte wird vom Gericht bei einem solchen Antrag meistens nicht angehört. Wenn das Gericht dann die einstweilige Verfügung erlässt, muss der Abmahner den Beschluss des Gerichts dem Abgemahnten noch zustellen lassen. Die Zustellung nimmt ein Gerichtsvollzieher vor. Das bedeutet, der Gerichtsvollzieher klingelt an der Haustür des Abgemahnten und drückt ihm die gerichtliche einstweilige Verfügung in die Hand. Alternativ wird die Verfügung vom Gerichtsvollzieher in den Briefkasten des Abgemahnten eingelegt. Die Verfügung ist ab diesem Moment wirksam. Der Abgemahnte, der vorher keine Kenntnis von der einstweiligen Verfügung hatte, kann gegen die einstweilige Verfügung jetzt Widerspruch bei Gericht einlegen. Die Frist dafür beträgt sechs Monate.

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