BGH Urteil 2025: DSGVO-Verstöße sind abmahnbar – neue Abmahnwelle droht
Mit seinen wegweisenden Urteilen vom 27. März 2025 (Az. I ZR 222/19 und I ZR 223/19) hat der Bundesgerichtshof (BGH) endgültig klargestellt, dass Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abmahnfähig sind und von Mitbewerbern nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verfolgt werden können. Die Entscheidungen liegen inzwischen vollständig vor und sind über das Online-Portal des BGH abrufbar.
Was das BGH-Urteil bedeutet
Bisher war umstritten, ob Wettbewerber Datenschutzverstöße abmahnen dürfen. Mit der Entscheidung vom 27. März 2025 folgt der BGH dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, C-21/23, vom 4. Oktober 2024) und bestätigt, dass datenschutzrechtliche Verstöße auch wettbewerbsrechtlich relevant sein können. Unternehmen müssen daher künftig nicht nur mit behördlichen Bußgeldern, sondern auch mit Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen durch Mitbewerber rechnen.
Wer DSGVO-Verstöße abmahnen darf
Neben betroffenen Personen, Kunden, Vertragspartnern oder Mitarbeitern können nun auch Wettbewerber bei Datenschutzverstößen aktiv werden. Grundlage hierfür ist § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Das bedeutet: Jedes Unternehmen, das im Wettbewerb steht, kann Datenschutzverletzungen des Konkurrenten rügen und eine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen. Im Streitfall drohen zudem gerichtliche Unterlassungsverfahren und Vertragsstrafen.
BGH, Urteil v. 27.03.2025 – I ZR 222/19
„[...] Sie stehen den Vorschriften des deutschen Rechts nicht entgegen, die - neben den Eingriffsbefugnissen der [...] Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen - dem Mitbewerber [...] die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung gegen den Verletzer [...] im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen.[...] "
Bislang drohten Unternehmen bei Verstößen gegen die DS-GVO vor allem Konsequenzen aus drei Richtungen:
1. Unzufriedene Kunden
2. Vertragspartner
3. (ehemalige) Mitarbeiter,
die allesamt plötzlich ihr Interesse am Datenschutz entdecken. Man mag es verwerflich finden, dass der Datenschutz „zweckentfremdet“ wird. Es entspricht gleichwohl der Realität. Für Datenschutzbehörden und Gerichte spielt die Motivation für die Ausübung der Datenschutzrechte kaum eine Rolle. Nun droht auch Ärger durch Mitbewerber.
Damit kommt eine vierte Bedrohung hinzu:
4. Mitbewerber
Diese können DS-GVO-Verstöße abmahnen und Unterlassungsansprüche geltend machen. Die Folge wären unter anderem Abmahnkosten und/oder potenzielle Vertragsstrafen.
Mögliche Folgen und Risiken - droht eine neue Abmahnwelle?
Mit dem neuen BGH-Urteil wird der Kreis derjenigen erweitert, die Datenschutzverstöße verfolgen können. Ab sofort können auch Wettbewerber Verstöße abmahnen und Unterlassungsansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durchsetzen.
Unternehmen müssen sich daher nicht nur vor Bußgeldern und Schadensersatzforderungen in Acht nehmen, sondern auch vor zusätzlichen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. Es darf unterstellt werden, dass jeder Rechtsanwalt, der auf dem Gebiet des UWG tätig ist, nunmehr verstärkt die DS-GVO in den Fokus nehmen wird. Ähnlich hatten die Arbeitsrechtler die DS-GVO für sich entdeckt.
Das Urteil erweitert die Sanktionsmöglichkeiten erheblich. Schon kleinere formale Fehler – etwa in Datenschutzerklärungen, Cookie-Bannern oder Einwilligungstexten – können ausreichen, um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu begründen. Da sich Abmahnungen schnell summieren und Folgekosten verursachen, erhöht sich der Druck auf Unternehmen, ihre Datenschutzmaßnahmen konsequent zu überprüfen und zu dokumentieren.
Wie schützt man sich vor Abmahnungen?
Der beste Schutz vor einer Abmahnung ist selbstverständlich die Einhaltung der DS-GVO. Doch in der Praxis sind die Ansichten darüber, wann genau ein Unternehmen den Anforderungen gerecht wird, oft unterschiedlich.
Regelmäßige Audits und juristische Überprüfungen helfen, potenzielle Angriffspunkte zu erkennen und zu beseitigen. Jeder Fall ist individuell – eine universelle Lösung gibt es nicht. Das werden Mitbewerber natürlich nutzen.
Mit den Urteilen vom 27. März 2025 hat der BGH die Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen bestätigt und damit den Datenschutz endgültig in das Wettbewerbsrecht integriert. Unternehmen müssen sich auf eine Zunahme von Abmahnungen einstellen. Wer seine Datenschutzpraxis rechtzeitig anpasst und dokumentiert, reduziert rechtliche Risiken und wahrt seine Wettbewerbsposition.
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• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
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• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.







