Landgericht Würzburg: DSGVO Verstöße sind abmahnbar

Wichtige Tipps und Regeln

Keine unüberlegten Schnellschüsse! Lassen Sie sich in Ruhe beraten und Ihre Optionen verdeutlichen. Hektik nutzt der Gegner meist gnadenlos aus.

Der gegnerische Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen des Abmahners und wird keinen Vergleich zu Ihren Gunsten verhandeln. Jede Verhandlung unterbricht außerdem (zu ihrem Nachteil) die Verjährungsfrist.​

Sie denken, die gesetzten Fristen sind zu kurz und die Abmahnung sei deshalb unwirksam oder rechtsmissbräuchlich? Seien Sie hier vorsichtig. Die Rechtsprechung hält auch sehr knappe Fristen für wirksam.

Fast immer ist die Ihnen vorgelegte Unterlassungserklärung viel zu weit und zu Ihren Ungunsten formuliert. Wenn Sie sich entscheiden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie dem Abmahner nur das geben, was ihm auch wirklich zusteht.

Keine Abmahnung ohne gegnerische Kostennote. Oft ist die Kostenrechnung des Gegners aber überhöht. Wenn die Abmahnung unwirksam ist, fallen gar keine Kosten an. Lassen Sie die Abmahnung auch unter dem Kostenaspekt prüfen.​

Das Landgericht Würzburg hat mit einem Beschluss über den Erlass einer einstweiligen Verfügung für Furore gesorgt (LG Würzburg – Beschl. v. 1309.2018, Az. 11 O 1741/18). Die Legal Tribune Online berichtet dazu. Eine Rechtsanwältin wurde von einem Kollegen wettbewerbsrechtlich abgemahnt, weil sie lediglich eine unzureichende und nicht den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) entsprechende Datenschutzerklärung vorgehalten haben soll. Sie gab die verlangte Unterlassungserklärung nicht ab – und wurde nun vom Landgericht Würzburg entsprechend im Beschlussverfahren verurteilt. Damit war nicht unbedingt zu rechnen gewesen, die Entscheidung überrascht.

 

Marktverhaltensregelung – ja oder nein?

Sollen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung auch das Marktverhalten zwischen Wettbewerbern regeln? Sind DS-GVO Verstöße wettbewerbsrechtlich abmahnbar? Laut Professor Köhler, Bearbeiter des wettbewerbsrechtlichen Standardkommentars, sei das Sanktions- und Haftungsregime in den Artikeln 77-84 der DS-GVO abschließend geregelt. Eine Verfolgung etwaiger Verstöße nach Wettbewerbsrecht käme daher nicht in Betracht. Die DS-GVO-Vorschriften seien also nicht abmahnfähig. Diese Meinung hatte seit endgültigem Inkrafttreten der DS-GVO am 25.5.2018 viel Zuspruch in der Fachwelt erhalten. Bedeutet sie doch, die Richtigkeit unterstellt, dass nur direkt Betroffene und die Aufsichtsbehörden gegen Datenschutzverstöße vorgehen können – nicht aber die verhasste „Abmahnindustrie“. Dass das Landgericht Würzburg sich mit dieser Auffassung dogmatisch auseinander gesetzt hätte, lässt die Entscheidung aber nicht erkennen.

 

Bisherige Rechtslage: Datenschutzverstöße waren abmahnfähig

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte im Jahr 2013 einen wahren Paukenschlag gesetzt in dem es erkannt hatte, dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Telemediengesetzes Marktverhaltensregelungen wären und Verstöße dagegen wettbewerbsrechtlich angreifbar seien (OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12). Das bedeutete fortan, dass fehlende, falsche oder unvollständige Datenschutzerklärungen ein Abmahngrund waren. Zwischenzeitlich sogar ein durchaus beliebter Abmahngrund. Meiner Kanzlei lagen für das Jahr 2018 knapp 100 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen TMG-Datenschutzverstößen vor. Das Landgericht Würzburg bediente sich offensichtlich an der Rechtsprechung zum Telemediengesetz und übernahm diese ganz zwanglos in Bezug auf die Datenschutzgrundverordnung.

 

Drohen jetzt vermehrt Datenschutz-Abmahnungen?

Nach meinem Dafürhalten muss man diese Frage vorübergehend mit ja beantworten. Die Entscheidung des LG Würzburg zeigt, wie unklar die Rechtslage momentan ist. Die Gerichte sind geneigt, sich im Zweifel an bereits existenten Entscheidungen zu orientieren. Die notwendige dogmatische Auseinandersetzung bleibt wohl den Instanzen vorbehalten. Diese Auseinandersetzung muss jedoch dringend geführt werden.

 

Abmahnung wegen Datenschutz-Verstoß erhalten – was ist zu tun?

Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung wegen vermeintlicher Datenschutz-Verstöße erhalten? Nehmen Sie die Abmahnung und die Ihnen gesetzten Fristen unbedingt ernst. Lassen Sie die Abmahnung von einem spezialisierten Rechtsanwalt innerhalb der Ihnen gesetzten Frist überprüfen. Profitieren Sie von meiner Erfahrung mit Abmahnungen im Bereich des Datenschutzrechts. Meine Ersteinschätzung ist für Sie kostenfrei. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.

Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

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Gute Gründe für eine anwaltliche Beratung

Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.

Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden​.

Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.

Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.

Nutzen Sie die kostenfreie Ersteinschätzung

Wir kennen den Abmahner. Senden Sie uns Ihre Abmahnung. Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie, welches Vorgehen den meisten Erfolg verspricht.

Häufig gestellte Fragen

Sie senden uns die Unterlagen zu Ihrem Fall über das Kontaktformular, per E-Mail oder per WhatsApp.

Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.

Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.

Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.

Das hängt von Ihrem konkreten Fall ab. Wenn Sie wissentlich die Rechtsverletzungen anderer Personen geduldet, unterstützt oder sonstwie gefördert haben, wird sich daraus ein Vorwurf gegenüber Ihnen formulieren lassen.

Häufig wird uns diese Frage allerdings innerhalb einer Familien-Konstealltion gestellt. Hier gelten strategische und prozessuale Besonderheiten, die Ihnen bei der Abwehr der Forderung helfen können. Sprechen Sie uns direkt darauf an.

Meistens nicht. Im Urheberrecht und im Wettbewerbsrecht sind z.B. extrem kurze Fristen an der Tagesordnung und zulässig. 7 Tage ab Zugang der Abmahnung sind keine Seltenheit und werden von der Rechtsprechung als zulässig bestätigt.

Ja, meistens lohnt sich die Beauftragung eines eigenen Anwalts. In vielen fällen vereinbaren wir mit unseren Mandanten eine Pauschale, von der alles inkludiert ist. Das schafft auf beiden Seiten Transparenz und Sicherheit. Sprechen Sie uns gerne darauf an.

  • Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
  • Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
  • Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein

Das hängt von Ihrem Fall und dem entstehenden Aufwand ab. Nach Überprüfung Ihrer Abmahnung und den dann verbleibenden Handlungsoptionen können wir Ihnen exakt die Kosten nennen, die in Ihrer Angelegenheit entstehen. Das Thema Kosten stets fair und für Sie transparent zu halten, ist unser Selbstverständnis.

Wenn die Abmahnung berechtigt ist, der Abmahner also die in der Abmahnung behaupteten Ansprüche tatsächlich besitzt, kann der Abmahner nach Ablauf der Ihnen gesetzten Frist sofort vor Gericht ziehen. Die dann entstehenden Kosten sind um ein Vielfaches höher als die Kosten, die der Abmahner nur für die Abmahnung verlangt hatte.

Vor diesem Hintergrund sollte jede Frist, und wenn sie noch so kurz ist, unbedingt beachtet werden. Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.

Keine Abmahnung ohne Unterlassungserklärung. Sie ist das, was jeder Abmahner möchte. Aber was verbirgt sich eigentlich hinter diesem Begriff?

Und was ist unter „strafbewehrt“ zu verstehen?
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.

Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden.

Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von  Frommer Legal Abmahnopfern.

Nein. In vielen Fällen muss nicht oder zumindest nicht soviel erklärt werden, wie der Abmahner das gerne hätte.

Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang.

Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren.

Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.

Ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein Verfahren im sogenannten Eilrechtsschutz.

Der Abmahner stellt nach erfolglosem Fristablauf einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht. Der Abgemahnte wird vom Gericht bei einem solchen Antrag meistens nicht angehört. Wenn das Gericht dann die einstweilige Verfügung erlässt, muss der Abmahner den Beschluss des Gerichts dem Abgemahnten noch zustellen lassen.

Die Zustellung nimmt ein Gerichtsvollzieher vor. Das bedeutet, der Gerichtsvollzieher klingelt an der Haustür des Abgemahnten und drückt ihm die gerichtliche einstweilige Verfügung in die Hand. Alternativ wird die Verfügung vom Gerichtsvollzieher in den Briefkasten des Abgemahnten eingelegt.

Die Verfügung ist ab diesem Moment wirksam. Der Abgemahnte, der vorher keine Kenntnis von der einstweiligen Verfügung hatte, kann gegen die einstweilige Verfügung jetzt Widerspruch bei Gericht einlegen. Die Frist dafür beträgt sechs Monate.

„Wir kennen den Abmahner. Profitieren Sie von unserer Erfahrung“

Rechtsanwalt Tobias Kläner
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