Landgericht Würzburg: DSGVO Verstöße sind abmahnbar
Das Landgericht Würzburg hat mit einem Beschluss über den Erlass einer einstweiligen Verfügung für Furore gesorgt (LG Würzburg – Beschl. v. 1309.2018, Az. 11 O 1741/18). Die Legal Tribune Online berichtet dazu. Eine Rechtsanwältin wurde von einem Kollegen wettbewerbsrechtlich abgemahnt, weil sie lediglich eine unzureichende und nicht den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) entsprechende Datenschutzerklärung vorgehalten haben soll. Sie gab die verlangte Unterlassungserklärung nicht ab – und wurde nun vom Landgericht Würzburg entsprechend im Beschlussverfahren verurteilt. Damit war nicht unbedingt zu rechnen gewesen, die Entscheidung überrascht.
Marktverhaltensregelung – ja oder nein?
Sollen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung auch das Marktverhalten zwischen Wettbewerbern regeln? Sind DS-GVO Verstöße wettbewerbsrechtlich abmahnbar? Laut Professor Köhler, Bearbeiter des wettbewerbsrechtlichen Standardkommentars, sei das Sanktions- und Haftungsregime in den Artikeln 77-84 der DS-GVO abschließend geregelt. Eine Verfolgung etwaiger Verstöße nach Wettbewerbsrecht käme daher nicht in Betracht. Die DS-GVO-Vorschriften seien also nicht abmahnfähig. Diese Meinung hatte seit endgültigem Inkrafttreten der DS-GVO am 25.5.2018 viel Zuspruch in der Fachwelt erhalten. Bedeutet sie doch, die Richtigkeit unterstellt, dass nur direkt Betroffene und die Aufsichtsbehörden gegen Datenschutzverstöße vorgehen können – nicht aber die verhasste „Abmahnindustrie“. Dass das Landgericht Würzburg sich mit dieser Auffassung dogmatisch auseinander gesetzt hätte, lässt die Entscheidung aber nicht erkennen.
Bisherige Rechtslage: Datenschutzverstöße waren abmahnfähig
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte im Jahr 2013 einen wahren Paukenschlag gesetzt in dem es erkannt hatte, dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Telemediengesetzes Marktverhaltensregelungen wären und Verstöße dagegen wettbewerbsrechtlich angreifbar seien (OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12). Das bedeutete fortan, dass fehlende, falsche oder unvollständige Datenschutzerklärungen ein Abmahngrund waren. Zwischenzeitlich sogar ein durchaus beliebter Abmahngrund. Meiner Kanzlei lagen für das Jahr 2018 knapp 100 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen TMG-Datenschutzverstößen vor. Das Landgericht Würzburg bediente sich offensichtlich an der Rechtsprechung zum Telemediengesetz und übernahm diese ganz zwanglos in Bezug auf die Datenschutzgrundverordnung.
Drohen jetzt vermehrt Datenschutz-Abmahnungen?
Nach meinem Dafürhalten muss man diese Frage vorübergehend mit ja beantworten. Die Entscheidung des LG Würzburg zeigt, wie unklar die Rechtslage momentan ist. Die Gerichte sind geneigt, sich im Zweifel an bereits existenten Entscheidungen zu orientieren. Die notwendige dogmatische Auseinandersetzung bleibt wohl den Instanzen vorbehalten. Diese Auseinandersetzung muss jedoch dringend geführt werden.
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Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner

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Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.