Mir ist eine Abmahnung der Kanzlei Frommer Legal, ehemals firmiert als Waldorf Frommer Rechtsanwälte, aus München vorgelegt worden. Auftraggeberin der Abmahnung ist die Constantin Filmverleih GmbH – ebenfalls aus München. Abgemahnt wird das vermeintliche Anbieten des Films „Girl on the train“ über die Filesharing-Tauschbörse bittorrent. Vorausgegangen ist ein gerichtliches Auskunftsverfahren nach nach § 101 Abs. 9 UrhG. Auf gerichtliche Anordnung hätte der Provider United Internet meinen Mandanten als Inhaber des Anschlusses benannt, mit denen die Rechtsverletzung innerhalb der Tauschbörse begangen worden wäre. Der Vorgang sei durch die Digital Forensics GmbH fehlerfrei dokumentiert worden. Die Fehlerfreiheit der Ergebnisse sei von diversen Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren bestätigt worden.
Was wird abgemahnt?
Durch das Anbieten des Films in der Tauschbörse bittorrent würde mein Mandant illegal das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG der Constantin Filmverleih GmbH verletzen. Meine Mandantin würde eine sogenannte sekundären Darlegungslast treffen nachzuweisen, wer ernsthaft als Täter in Betracht kommt, sofern er die Rechtsverletzung selbst nicht begangen hat. Frommer Legal verweist insoweit auf einschlägige BGH-Rechtsprechung (Sommer unseres Lebens, Morpheus Bearshare und andere).
Was verlangt Frommer Legal?
Die Constantin Filmverleih GmbH sei für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich berechtigt, Unterlassung, Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche wegen der Rechtsverletzungen an dem Werk gelandet Train geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund wird zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt (§ 97 Abs. 1 UrhG). Darüber hinaus wird Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG für die Abmahnerin verlangt. Insoweit sei ein niedriger Betrag in Höhe von 700,00 € angemessen. Der Bundesgerichtshof ginge von deutlich höheren Schadensersatzbeträgen aus. Darüber hinaus müssten gemäß § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG Abmahnkosten aus einem Streitwert in Höhe von 1.700,00 € erstattet werden. Es errechnet sich ein Betrag in Höhe von 215,00 €. Unter Fristsetzung wird mein Mandant aufgefordert, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben und den Betrag in Höhe von. 915,00 € an Frommer Legal zu überweisen.
Psychologisch wichtige 1.000,00 € Grenze unterschritten
Der Betrag in Höhe von 915,00 € ist keine Seltenheit bei Frommer Legal Abmahnung, sondern die Regel. Dem dürfte eine gewisse Psychologie zugrunde liegen. Dadurch, dass die Marke von 1.000,00 € unterschritten bleibt, erscheint der Schadensersatzbetrag nicht zu bedrohlich. Viele Abgemahnte werden überlegen, ob es überhaupt sinnvoll ist, einen eigenen Anwalt hinzuzuziehen oder nicht lieber doch gleich den geforderten Betrag zu bezahlen. Das Kalkül dürfte durchaus aufgehen.
Auch Abmahnung von Frommer Legal erhalten – was ist jetzt zu tun?
Haben Sie auch Post von den Rechtsanwälten Frommer Legal aus München erhalten? Im Auftrag der Constantin Filmverleih GmbH oder eines anderen Abmahners? Die Fälle sind uns bekannt. Niemals sollte eine Unterlassungserklärung leichtfertig abgegeben werden. Wer meint, so schnell seine Ruhe zu haben, irrt unter Umständen gewaltig. Wer gegen die Unterlassungserklärung verstößt, sieht sich hohen Vertragsstrafenforderungen des Abmahners ausgesetzt. Diese liegen fast immer im vierstelligen Bereich – und zwar pro Verstoß. Bitte nehmen Sie die Ihnen gesetzten Fristen aus der Abmahnung ernst. Unser Angebot an Sie lautet: Wir erteilen Ihnen (bundesweit) eine kostenlose erste Einschätzung nach Erhalt eine Abmahnung. Keine versteckten Kosten. Auch dann nicht, wenn sie sich danach dazu entscheiden, nicht mit uns gegen den Abmahner zusammenzuarbeiten. Profitieren Sie also von meiner Erfahrung mit Frommer Legal. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner
Weitere Informationen
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