Filesharing-Abmahnung Constantin Filmverleih GmbH durch Frommer Legal
Mir ist eine Abmahnung der Kanzlei Frommer Legal, ehemals firmiert als Waldorf Frommer Rechtsanwälte, aus München vorgelegt worden. Auftraggeberin der Abmahnung ist die Constantin Filmverleih GmbH – ebenfalls aus München. Abgemahnt wird das vermeintliche Anbieten des Films „Girl on the train“ über die Filesharing-Tauschbörse bittorrent. Vorausgegangen ist ein gerichtliches Auskunftsverfahren nach nach § 101 Abs. 9 UrhG. Auf gerichtliche Anordnung hätte der Provider United Internet meinen Mandanten als Inhaber des Anschlusses benannt, mit denen die Rechtsverletzung innerhalb der Tauschbörse begangen worden wäre. Der Vorgang sei durch die Digital Forensics GmbH fehlerfrei dokumentiert worden. Die Fehlerfreiheit der Ergebnisse sei von diversen Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren bestätigt worden.
Was wird abgemahnt?
Durch das Anbieten des Films in der Tauschbörse bittorrent würde mein Mandant illegal das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG der Constantin Filmverleih GmbH verletzen. Meine Mandantin würde eine sogenannte sekundären Darlegungslast treffen nachzuweisen, wer ernsthaft als Täter in Betracht kommt, sofern er die Rechtsverletzung selbst nicht begangen hat. Frommer Legal verweist insoweit auf einschlägige BGH-Rechtsprechung (Sommer unseres Lebens, Morpheus Bearshare und andere).
Was verlangt Frommer Legal?
Die Constantin Filmverleih GmbH sei für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich berechtigt, Unterlassung, Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche wegen der Rechtsverletzungen an dem Werk gelandet Train geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund wird zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt (§ 97 Abs. 1 UrhG). Darüber hinaus wird Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG für die Abmahnerin verlangt. Insoweit sei ein niedriger Betrag in Höhe von 700,00 € angemessen. Der Bundesgerichtshof ginge von deutlich höheren Schadensersatzbeträgen aus. Darüber hinaus müssten gemäß § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG Abmahnkosten aus einem Streitwert in Höhe von 1.700,00 € erstattet werden. Es errechnet sich ein Betrag in Höhe von 215,00 €. Unter Fristsetzung wird mein Mandant aufgefordert, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben und den Betrag in Höhe von. 915,00 € an Frommer Legal zu überweisen.
Psychologisch wichtige 1.000,00 € Grenze unterschritten
Der Betrag in Höhe von 915,00 € ist keine Seltenheit bei Frommer Legal Abmahnung, sondern die Regel. Dem dürfte eine gewisse Psychologie zugrunde liegen. Dadurch, dass die Marke von 1.000,00 € unterschritten bleibt, erscheint der Schadensersatzbetrag nicht zu bedrohlich. Viele Abgemahnte werden überlegen, ob es überhaupt sinnvoll ist, einen eigenen Anwalt hinzuzuziehen oder nicht lieber doch gleich den geforderten Betrag zu bezahlen. Das Kalkül dürfte durchaus aufgehen.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.
Auch Abmahnung von Frommer Legal erhalten – was ist jetzt zu tun?
Haben Sie auch Post von den Rechtsanwälten Frommer Legal aus München erhalten? Im Auftrag der Constantin Filmverleih GmbH oder eines anderen Abmahners? Die Fälle sind uns bekannt. Niemals sollte eine Unterlassungserklärung leichtfertig abgegeben werden. Wer meint, so schnell seine Ruhe zu haben, irrt unter Umständen gewaltig. Wer gegen die Unterlassungserklärung verstößt, sieht sich hohen Vertragsstrafenforderungen des Abmahners ausgesetzt. Diese liegen fast immer im vierstelligen Bereich – und zwar pro Verstoß. Bitte nehmen Sie die Ihnen gesetzten Fristen aus der Abmahnung ernst. Unser Angebot an Sie lautet: Wir erteilen Ihnen (bundesweit) eine kostenlose erste Einschätzung nach Erhalt eine Abmahnung. Keine versteckten Kosten. Auch dann nicht, wenn sie sich danach dazu entscheiden, nicht mit uns gegen den Abmahner zusammenzuarbeiten. Profitieren Sie also von meiner Erfahrung mit Frommer Legal. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner
Weitere Informationen
Unter diesem Link finden Sie weitere ausführliche Informationen zu FROMMER LEGAL Abmahnungen und weiteren Auftraggebern.

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Häufig gestellte Fragen
Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.