Coaching-Verträge über Zoom sind wirksam

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Landgericht Hamburg: Coaching-Verträge über Zoom sind wirksam

Wieder einmal hat das Landgericht Hamburg in einem von unserer Kanzlei betreuten Verfahren festgestellt, dass ein über Zoom mündlich abgeschlossener Coaching-Vertrag wirksam ist. Inhalt und Struktur seien dem Beklagten über eine Viertelstunde im Videotelefonat erläutert worden. Zutreffend dabei ist die Ansicht des Gerichts, dass der Inhalt eines Coaching-Vertrags nicht im Vorhinein volltextlich ausformuliert werden kann, weil ein Coaching individuell ist und die zu vermittelnden Inhalte sich mitunter erst während des Coachings selbst ergäben. 

Auch der weitere Einwand des Beklagten, das Coaching sei ein wucherähnliches Rechtsgeschäft und damit nach § 138 BGB nicht, verfing nicht. Der Beklagte hatte im Jahr 2019 ein Coaching zu einem Preis von über 42.000,00 Euro bei der Klägerin gebucht. Zutreffend stellte das Gericht fest, dass der Beklagte als Gewerbetreibender geschäftlich gerade nicht unerfahren ist und Wissenslücken im Marketing gerade durch das gebuchte Coaching beseitigt werden sollte. Der Beklagte konnte frei entscheiden, ob er das Coaching buchen wolle oder nicht. 

Der Beschluss des Landgerichts Hamburg zum dortigen Aktenzeichen 322 O 118/20 datiert auf den 20.12.2021. Wir stellen ihn hier als PDF-Datei zum Download zur Verfügung. Gerne beraten wir Sie zu Coachingverträgen, die über Zoom geschlossen worden sind oder erstellen mit Ihnen zusammen eine entsprechende individuelle Vorlage oder spezifische Coaching-AGB. Unsere Kanzlei verfügt über jahrelange Expertise in diesem Rechtsbereich und betreut die marktführenden Unternehmen.

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