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Landgericht Hamburg: Fernmündlicher Vertragsschluss ist wirksam und kein Widerrufsrecht im b2b-Verkehr
Unsere Kanzlei hat die Entgeltforderung eines Coaches gegen einen nicht zahlenden Kunden durchgesetzt. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 09.04.2021 – Az.: 310 O 203/20 – entschieden, dass fernmündlich über Telefon geschlossene Coaching-Verträge wirksam sind. Das Landgericht Hamburg hat richtigerweise festgestellt, dass Coaching-Kunden kein 14-tägiges Widerrufsrecht zusteht, wenn sie bei Vertragsschluss angeben, als Unternehmer zu handeln.
Die von uns vertretene Mandantin bietet Online-Coachings im Business-Bereich an. Beim Abschluss der entsprechenden Coaching-Verträge mit ihren Teilnehmern verwendet sie ein von unserer Kanzlei entworfenes Muster, ein sog. Sales-Skript. Durch die Nutzung unseres Musters ist es unserer Mandantin möglich, sicher und rechtsfehlerfrei Verträge mit ihren Kunden zu schließen. Die Gespräche zum Vertragsschluss erfolgen dabei fernmündlich, etwa über Telefon.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein wirksamer Vertrag zwischen unserer Mandantin und einem Kunden zustande gekommen war.
Hierzu nutzte unsere Mandantin das oben erwähnte Skript. Wie vorgegeben, wurde der Kunde während des Gesprächs gefragt, ob er als Unternehmer handelt, denn unsere Mandantin schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern und nicht mit Verbrauchern. Der Kunde bejahte dies. Wenige Tage später widerrief der Kunde jedoch den Coaching-Vertrag und verweigerte die Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung. Unsere Mandantin war somit aufgrund der Zahlungsverweigerung von Seiten des Kunden zu rechtlichen Schritten gezwungen.
Das Landgericht Hamburg gab unserer Mandantin Recht. Der Vertrag war wirksam zustande gekommen. Ein Widerrufsrecht stand dem Kunden nicht zu.
Zahlung der Coaching-Gebühr und Anwaltskosten
Der Kunde unserer Mandantin wurde vom Landgericht Hamburg zur Zahlung der vereinbarten Coaching-Gebühr und zur Erstattung der unserer Mandantin entstandenen Rechtsanwaltskosten verurteilt.Das Gericht entschied, dass der Coaching-Vertrag durch telefonischen Vertragsschluss wirksam zustande gekommen war und dass der Vertrag auch nicht durch Widerruf des Kunden beendet wurde. Zutreffend erkannte das Gericht, dass der Coaching-Vertrag auch mündlich über Telefon abgeschlossen werden konnte. Ein schriftlicher Vertrag ist damit gerade nicht notwendig.
Richtigerweise erkannte das Landgericht Hamburg auch, dass dem Kunden unserer Mandantin ein Widerrufsrecht gar nicht erst zustand. Zwar besteht ein gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht bei Verträgen über Telefon oder Internet. Dieses Widerrufsrecht steht jedoch nur Verbrauchern zu und nicht Unternehmern, also lediglich Personen, welche ein Rechtsgeschäft in privatem Rahmen abschließen. Dabei erkannte das Landgericht Hamburg zutreffend, dass es auch nicht darauf ankam, ob der Kunde unserer Mandantin bei Vertragsschluss tatsächlich Verbraucher oder Unternehmer war. Entscheidend sei, dass der Kunde angab, Unternehmer zu sein.
Sichere Rechtstexte
für Ihr Business
Unerheblich, ob tatsächlich Unternehmer oder Verbraucher
Richtigerweise erkannte das Landgericht Hamburg, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Kunde bei Abschluss eines Coaching-Vertrags im Business-Bereich tatsächlich Unternehmer oder Verbraucher ist, solange er zu erkennen gibt, als Unternehmer zu handeln. Mit der vorliegenden Entscheidung befindet sich das Landgericht in guter Gesellschaft. Bereits im Jahr 2005 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht, wenn ein Vertragspartner bei Vertragsschluss wahrheitswidrig als Gewerbetreibender auftritt und dadurch einen gewerblichen Geschäftszweck vortäuscht (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=31680&pos=0&anz=1).
Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist absolut folgerichtig. Wenn ein Vertragspartner bei Vertragsschluss wahrheitswidrig angibt, Unternehmer zu sein, so stehen ihm verbraucherschützende Rechtsnormen nicht zur Seite. Schutzwürdig ist damit vielmehr der andere Vertragspartner, vorliegend also unsere Mandantin. Diese nutzte unser Vertragsmuster und behielt damit Recht. Ihr stehen die Zahlungsansprüche aus dem Vertrag zu.
Haben auch Sie zahlungsunwillige Kunden?
Haben Sie das gleiche Problem wie unsere Mandantin, dass ein Kunde im B2B-Bereich den Widerruf erklärt und sich nicht an seine Zahlungsverpflichtung gebunden fühlt? Benötigen auch Sie rechtssichere Vertragsmuster für mündlich geschlossene Verträge über Telefon oder das Internet, etwa über die Videoplattform “Zoom”?
Schildern Sie uns Ihr Anliegen. Gerne erstellen wir für Sie entsprechende Vertragsmuster und setzen Ihre Ansprüche gegen den Zahlungsverweigerer durch. Nutzen Sie hierfür ganz einfach die Möglichkeit unserer kostenlosen Erstberatung.
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