MARKENRECHT
Wir beraten Sie gerne
Neben Markenanmeldungen und markenrechtlichen Abmahnungen bietet unsere Kanzlei zahlreiche weitere Leistungen im Bereich Markenrecht. Für viele Unternehmen sind beispielsweise die Lizenzvergabe, Löschung von Marken, Markenwiderspruch und Markenübertragungen von großer Wichtigkeit.
Lizenzierung von Marken
Der Markeninhaber verfügt über ein ausschließliches Nutzungsanrecht an seiner Marke. Er kann daher auch frei über sie verfügen und besitzt eine Art Monopol an dem geschützten Zeichen. Dies beinhaltet die Möglichkeiten Dritten Lizenzen zu erteilen. Eine Lizenz stellt dabei im Wesentlichen ein eigenes Nutzungsrecht Dritter dar. Der befugte Dritte, der sog. Lizenznehmer, kann die Marke im vertraglich vereinbarten Umfang nutzen.
Die Lizenz ist von der Markenübertragung zu unterscheiden. Bei Lizenzvergabe verliert der Markeninhaber im Regelfall nicht seine Rechte an der Marke, was hingegen bei der Markenübertragung der Fall ist.
Durch die Erteilung von Markenlizenzen erhält der Lizenzgeber, also der Markeninhaber, im Regelfall eine Lizenzgebühr von dem Lizenznehmer. Er ist trotzdem weiterhin zur Nutzung seiner eigenen Marke befugt. Die Rechte an der Marke verbleiben damit beim Markeninhaber. Der Lizenznehmer erhält hingegen das Recht die Marke im vertraglich vereinbarten Umfang zu verwenden. Ihm kann es damit gestattet werden unter dem geschützten Markenzeichen Produkte oder Dienstleistungen anzubieten. Es ist auch möglich die Lizenz örtlich zu begrenzen.
Gerade im Bereich des Franchising kann die Vergabe von Lizenzen sinnvoll sein. Durch die Vergabe von Markenlizenzen können ohne großen eigenen Aufwand neue Geschäftsfelder erschlossen und die Fachkenntnisse Dritter genutzt werden. Auch die Bekanntheit der eigenen Marke kann durch die Vergabe von Lizenzen erheblich vergrößert werden.
Dabei gibt es zahlreiche Ausformungen von Lizenzen, von einfachen Nutzungsrechten bis hin zu ausschließlichen Nutzungsrechten. So kann sich die Lizenzvergabe etwa auf einzelne geschützte Waren oder Dienstleistungen beschränken oder auch auf sämtliche geschützten Markenklassen. Zudem besteht die Möglichkeit der Vergabe einer ausschließlichen Lizenz. Diese gewährt dem Lizenznehmer für die Dauer der Lizenzvergabe das alleinige Nutzungsrecht an der Marke. Dem Markeninhaber steht dann keine Möglichkeit zur weiteren Lizenzvergabe zu. Auch die Nutzung der Marke durch den Markeninhaber selbst kann eingeschränkt werden. Gerne beraten wir Sie, welche Art der Lizenzvergabe für Sie am geeignetsten ist.
Für die Übertragung einer Lizenz erhält der Markeninhaber im Regelfall eine Lizenzgebühr vom Lizenznehmer. Regelmäßig wird diese als Prozent des Umsatzes definiert, welcher mit Lizenzprodukten oder -dienstleistungen erzielt wird. Möglich sind aber auch andere Modelle, wie eine Einmalzahlung.
Bei der Erstellung eines Lizenzvertrages werden sowohl der Umfang und die Laufzeit vertraglich festgesetzt. Ein besonderes Augenmerk verdient insbesondere der Umfang des Nutzungsrechts durch den Lizenznehmer.
Gerne erstellen wir für Sie einen für Sie passenden Lizenzvertrag, welcher Ihre Interessen wahrt.
Übertragung von Marken
Sie möchten Ihre Marke auf eine andere Person übertragen? Oder Sie möchten Ihr Unternehmen umstrukturieren und Ihre Marken behalten? Dann ist eine Markenübertragung notwendig. Hierbei unterstützen wir Sie gerne und nehmen den entsprechenden Rechtsübergang für Sie vor.
Neben der Erteilung einer Lizenz ist es auch möglich die gesamte Marke auf Dritte zu übertragen. Im Gegensatz zum Urheberrecht sind Marken nicht an den Inhaber gebunden, sodass die Marke auch frei übertragen werden kann.
Übertragen werden können dabei nicht nur etwa eingetragene Marken. Auch die sog. Benutzungsmarken und notorische Marken können übertragen werden, nicht hingegen das Unternehmenskennzeichen, da dieses dem Geschäftsbetrieb anhaftet. Möglich ist auch die Übertragung des Markenschutzes für bestimmte Waren und Dienstleistungen, mithin eine bloß teilweise Markenübertragung. Für die Markenübertragung ist es nicht einmal erforderlich, dass die Marke bereits eingetragen ist. Bereits der Anspruch kann übertragen werden.
Die Marke wird beim Vorgang der Markenübertragung so übertragen wie sie im Register eingetragen ist. Das bedeutet, dass auch der Anmeldezeitpunkt quasi mitübertragen wird, sodass die üblichen Prioritätsregelungen gelten.
Die Markenübertragung besteht im Wesentlichen aus zwei Vorgängen: Der Übertragungsvorgang als solcher und die Änderung des Markenregisters.
Zugrunde liegt der Markenübertragung im Regelfall ein schriftlicher Markenübertragungsvertrag. Zwar kann der Markenübergang auch formlos erfolgen, also etwa durch mündliche Abrede, aus Beweisgründen ist jedoch stets zu einem schriftlichen Markenübertragungsvertrag zu raten. Im Rahmen eines solchen Vertrags können zahlreiche Regelungen getroffen werden, etwa Regelungen zur Zahlung des „Kaufpreises“ oder vertragliche Haftungsregelungen. Auch der Marke anhaftende Kennzeichnungsrechte sollten in dem Vertrag geregelt werden. Die Vertrags- und Mitwirkungspflichten der Vertragsparteien sind in einem solchen Vertrag umfassend zu regeln.
Im Anschluss an den Markenübertragungsvertrag muss sodann eine Registeränderung beim zuständigen Markenamt beantragt werden. Hierfür ist die Vorlage des Markenübertragungsvertrags hilfreich.
Markenwiderspruch einlegen
Sind Sie Inhaber einer eingetragenen Marke und stellen fest, dass jemand eine identische oder ähnliche Marke eintragen lassen möchte und eine entsprechende Marke angemeldet hat oder diese bereits seit kurzem veröffentlicht ist? Dann ist das Widerspruchsverfahren der richtige Weg um gegen die unrechtmäßige Markenanmeldung vorzugehen.
Bei einer Markenanmeldung prüft das Markenamt lediglich die Eintragungsfähigkeit der Marke selbst, d.h. es werden lediglich absolute Schutzhindernisse geprüft. Das Amt prüft hingegen nicht ob bereits ältere identische oder ähnliche Marken eingetragen sind. Um zu vermeiden, dass eine jüngere Marke neben Ihrer Marke zur Geltung kommt, bietet sich das Widerspruchsverfahren gegen die Markeneintragung an.
Hierfür muss ordnungsgemäß Widerspruch beim zuständigen Markenamt eingelegt werden. Dies hat innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke zu erfolgen. Erforderlich ist auch die Einzahlung der Widerspruchsgebühr.
Dabei kann der Widerspruch nicht nur aus eingetragenen Registermarken erfolgen. Auch aus anderen Kennzeichen, wie etwa Benutzungsmarken und geschäftlichen Bezeichnungen, kann ein Markenwiderspruch erhoben werden. Entscheidend ist lediglich, dass Ihr Zeichen in dem räumlichen Bereich geschützt ist, wie die Marke gegen deren Eintragung sich der Widerspruch richtet. Sind Sie etwa Inhaber einer Unionsmarke können Sie auch Widerspruch gegen eine in Deutschland angemeldete Marke einlegen, welche mit Ihrer Marke verwechslungsfähig ist.
Der Vorteil des Markenwiderspruchs im Gegensatz zu anderen Möglichkeiten des Vorgehens gegen identische oder ähnliche Marken, wie etwa Abmahnung oder Löschungsantrag, ist vor allem die amtliche Kostennote. Das Widerspruchsverfahren ist im Regelfall die günstigste Methode um gegen identische oder ähnliche Marken vorzugehen.
Nach Einlegung des Widerspruchs prüft das Markenamt das Vorliegen einer etwaig bestehenden Verwechslungsgefahr. Folge kann die vollständige oder teilweise Löschung der jüngeren Marke sein.
Zwar muss der Markenwiderspruch nicht begründet werden, dies ist jedoch stets zu empfehlen. Für die Einlegung und Begründung eines Markenwiderspruchs ist stets die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts zu empfehlen. Dieser vermag die Verwechslungsgefahr klar herauszustellen und dem Markenamt zu verdeutlichen, dass die angegriffene Marke zu löschen ist. Auch dem Inhaber der jüngeren Marke wird die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.
Gerne legen wir für Sie einen Widerspruch gegen eine jüngere Marke beim zuständigen Markenamt ein und begründen diesen so, dass die größtmöglichen Erfolgsaussichten für eine Löschung der jüngeren Marke bestehen. Doch auch wenn Sie Inhaber einer Marke sind und nunmehr Widerspruch gegen Ihre Marke erhoben wurde begründen wir für Sie wieso Ihre Marke Bestand zu haben hat.
Löschungsantrag stellen
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist kann ein Antrag auf Löschung einer Marke sinnvoll sein. Dies ist jedoch nur bei Vorliegen bestimmter Löschungsvoraussetzungen möglich.
So kann eine Löschung beim Markenamt beantragt werden, wenn keine durchgängige markenmäßige Benutzung seit 5 Jahren mehr erfolgt ist, § 49 MarkenG.
Weiterhin kann die Marke gelöscht werden, wenn absolute Schutzhindernisse vorliegen (§ 50 MarkenG) oder wenn ältere Rechte Dritter entgegenstehen (§ 51 MarkenG).
Die Löschung einer Marke kann entweder über Stellung eines Nichtigkeitsantrags beim zuständigen Markenamt oder durch Einreichung einer Klage beim zuständigen Gericht erreicht werden.
Wie auch beim Widerspruchsverfahren kommt es maßgeblich auf die vorgelegte Begründung an. Es ist umfassend darzulegen weshalb die angegriffene Marke zu löschen ist. Es ist damit stets die Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts geboten. Ähnlich wie beim Markenwiderspruch kann die Löschung nicht nur von Inhabern einer eingetragenen Registermarke gestellt werden sondern auch von Inhabern von Benutzungsmarken, notorisch bekannten Marken, Unternehmenskennzeichen etc.
Es wird sodann gerichtlich geprüft ob Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken besteht. Ist dies zu bejahen, so kann die Marke selbst nach Ablauf der Widerspruchsfrist gelöscht werden.
Gerne nehmen wir für Sie entsprechende Löschungsanträge bzw. -klagen vor oder verhindern, dass Ihre Marke aufgrund einer Löschungsklage gelöscht wird.
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