Markenrechtliche Abmahnung CBH für LOUIS VUITTON
Erneut erreichte unsere Kanzlei eine Abmahnung der Kanzlei CBH (Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner). Eine entsprechende Abmahnung wurde uns durch unsere Mandantin vorgelegt. Die Abmahnung der Kanzlei CBH erfolgte für das bekannte Modeunternehmen Louis Vuitton Malletier SAS aus Paris. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Kanzlei CBH wurde durch Vorlage einer entsprechenden Vollmacht nachgewiesen.
Der Vorwurf: Produktfälschung
Konkret wurde unserer Mandantin vorgeworfen Produktfälschungen auf der Internetverkaufsplattform etsy anzubieten. So habe Sie auf dieser Plattform diverse Armbänder und Ohrringe angeboten, welche diverse Logos “LV” zeigten. An diesen Logos habe die Louis Vuitton Malletier SAS die ausschließlichen Nutzungsrechte, da entsprechende Marken für die Nizzaklasse 14 (Schmuck- und Juwelierwaren) eingetragen seien. Konkret genannt werden die Unionsbildmarke 001 176 007 und die Unionsbildmarke 013 369 236.
Bei den von unserer Mandantin angebotenen Produkten soll es sich um Fälschungen handeln. Zur Beweissicherung habe zudem ein Testkauf stattgefunden. Das Verhalten unserer Mandantin verstoße damit insgesamt gegen Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV. Weiterhin handele es sich bei dem Anbieten der Produkte um eine unlautere Rufausbeutung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV, da es sich bei den oben genannten Zeichen um in der Europäischen Union bekannte Marken handeln würde.
Niemals sollte einfach die einer Abmahnung der Kanzlei CBH beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschrieben werden. Diese geht erfahrungsgemäß über das reine Unterlassungsverlangen hinaus und enthält zahlreiche weitere für Sie gefährliche Verpflichtungen. Wir konnten im hier vorliegenden Fall unserer Mandantin helfen und eine gütliche Einigung mit dem Abmahner erzielen, die einen teuren Unterlassungs- und Schadensersatzprozess verhindert hat, ohne dass unsere Mandantin dabei in eine der vom Abmahner gestellten juristischen Fallen getappt ist.
Das fordern CBH und Louis Vuitton
Gefordert wurde mit der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Art. 130 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. a) und c) UMV), Auskunftserteilung (Art. 130 Abs. 2 UMV i.V.m. § 19 Abs. 1, 3 MarkenG), Herausgabe der noch vorhandenen Waren zum Zwecke der Vernichtung (Art. 130 Abs. 2 UMV i.V.m. § 18 Abs. 1 MarkenG), Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG) sowie Erstattung der gegnerischen Rechtsanwaltskosten und Testkaufkosten (§ 14 Abs. 6 MarkenG und §§ 677 , 683 S. 1, 670 BGB).
Der Abmahnung war – wie allgemein üblich – eine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt, welche lediglich unterschrieben werden sollte. Diese enthielt jedoch auch Erklärungen bezüglich der sämtlichst oben genannten und von der Kanzlei CBH geltend gemachten Ansprüche. So wurde im Rahmen des Auskunftsanspruchs verlangt, dass Lieferanten genannt und sämtliche Lieferbeziehungen inkl. Rechnungen und Lieferscheine vorgelegt werden. Bezüglich des Herausgabeanspruchs wurde Übersendung des gesamten Warenbestandes gefordert. Zudem wurde in die vorgefertigte Unterlassungserklärung eine Klausel aufgenommen, nach welcher sich die Abgemahnte dazu verpflichten sollte, den Inhalt der Abmahnung und die sich anschließende Korrespondenz bekannt zu machen oder zu veröffentlichen.
Als Gegenstandswert wurden 200.000 EUR angesetzt, was Anwaltskosten von rund 3.000,00 EUR entspricht. Der Schadensersatz wurde noch nicht beziffert. Die abgemahnte Mandantin sollte aber bereits ein Anerkenntnis abgeben, gegenüber Louis Vuitton allen Schaden zu ersetzen, der durch die vermeintlich markenrechtswidrigen Handlungen entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird. Besonders gefährlich: Dieser Punkt ist vielen Abgemahnten überhaupt nicht bewusst. Nach Auskunfterteilung folgt ein weiteres Schreiben von CBH, in welchem sodann hohe Schadensersatzbeträge gefordert werden. Fünfstellige Schadensersatzbeträge sind nicht ausgeschlossen. Achten Sie unbedingt auf dieses “trojanische Pferd”.
Legitimität der Abmahnung prüfen lassen. Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.
Abmahnkosten reduzieren. Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Teure Haftungsrisiken vermeiden. Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.
Unterlassungserklärung optimieren. Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.
Auch Abmahnung von CBH bekommen?
Die vorliegende Abmahnung zeigt, dass der Verkauf von gefälschten Markenprodukten schnell zu kostenintensiven Abmahnungen führen kann. Wer markenmäßig geschützte Produkte verkaufen möchte, sollte sich daher vergewissern, dass es sich auch um ein Originalprodukt handelt. Wenn es um Premiummarken – wie vorliegend Louis Vuitton – geht, drohen extrem hohe Schadensersatzforderungen. Auch die Anwaltskosten des Abmahners liegen im vierstelligen Bereich, Gegenstandswerte von 200.000 EUR und mehr sind keine Seltenheit und werden leider auch regelmäßig höchstrichterlich bestätigt.
Finden Sie sich in diesem Artikel wieder und sind auch von einer Abmahnung der Kanzlei CBH Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner aus Hamburg im Namen von Louis Vuitton oder einem anderen Auftraggeber betroffen? Fühlen Sie sich von der knappen Frist unter Druck gesetzt? Ist Ihnen eine vorformulierte Unterlassungserklärung vorgelegt worden und sie wissen nicht, was sie damit machen sollen? Nutzen Sie das bundesweite Angebot unserer Kanzlei und lassen Sie die Abmahnung kostenlos von uns im Rahmen eines Erstgesprächs überprüfen. Bewahren Sie Ruhe. Die Ihnen gesetzten Fristen sollten von Ihnen ernst genommen werden. Profitieren Sie von unserer Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihre Kanzlei Kläner
Andere Auftraggeber der Kanzlei CBH
Die Kanzlei CBH vertritt neben Burberry noch zahlreiche weitere Unternehmen der Modeindustrie. Sollten Sie eine Abmahnung der Kanzlei CBH für einen anderen Auftraggeber erhalten haben, so helfen wir Ihnen selbstverständlich auch in diesem Fall. Weitere Informationen über die Kanzlei CBH, Ihre Auftraggeber und Vorgehensweise finden Sie in einem eigenen Artikel, abrufbar unter https://www.it-anwalt-kanzlei.de/abmahnung-cbh-rechtsanwaelte

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Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
• Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
• Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
• Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
• Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein
Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von Abmahnopfern.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang. Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren. Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.