Markenrechtliche Abmahnung CBH für LOUIS VUITTON

Wichtige Tipps und Regeln

Keine unüberlegten Schnellschüsse! Lassen Sie sich in Ruhe beraten und Ihre Optionen verdeutlichen. Hektik nutzt der Gegner meist gnadenlos aus.

Der gegnerische Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen des Abmahners und wird keinen Vergleich zu Ihren Gunsten verhandeln. Jede Verhandlung unterbricht außerdem (zu ihrem Nachteil) die Verjährungsfrist.​

Sie denken, die gesetzten Fristen sind zu kurz und die Abmahnung sei deshalb unwirksam oder rechtsmissbräuchlich? Seien Sie hier vorsichtig. Die Rechtsprechung hält auch sehr knappe Fristen für wirksam.

Fast immer ist die Ihnen vorgelegte Unterlassungserklärung viel zu weit und zu Ihren Ungunsten formuliert. Wenn Sie sich entscheiden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie dem Abmahner nur das geben, was ihm auch wirklich zusteht.

Keine Abmahnung ohne gegnerische Kostennote. Oft ist die Kostenrechnung des Gegners aber überhöht. Wenn die Abmahnung unwirksam ist, fallen gar keine Kosten an. Lassen Sie die Abmahnung auch unter dem Kostenaspekt prüfen.​

Erneut erreichte unsere Kanzlei eine Abmahnung der Kanzlei CBH (Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner). Eine entsprechende Abmahnung wurde uns durch unsere Mandantin vorgelegt. Die Abmahnung der Kanzlei CBH erfolgte für das bekannte Modeunternehmen Louis Vuitton Malletier SAS aus Paris. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Kanzlei CBH wurde durch Vorlage einer entsprechenden Vollmacht nachgewiesen.


Der Vorwurf: Produktfälschung

Konkret wurde unserer Mandantin vorgeworfen Produktfälschungen auf der Internetverkaufsplattform etsy anzubieten. So habe Sie auf dieser Plattform diverse Armbänder und Ohrringe angeboten, welche diverse Logos “LV” zeigten. An diesen Logos habe die Louis Vuitton Malletier SAS die ausschließlichen Nutzungsrechte, da entsprechende Marken für die Nizzaklasse 14 (Schmuck- und Juwelierwaren) eingetragen seien. Konkret genannt werden die Unionsbildmarke 001 176 007 und die Unionsbildmarke 013 369 236.

Bei den von unserer Mandantin angebotenen Produkten soll es sich um Fälschungen handeln. Zur Beweissicherung habe zudem ein Testkauf stattgefunden. Das Verhalten unserer Mandantin verstoße damit insgesamt gegen Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV. Weiterhin handele es sich bei dem Anbieten der Produkte um eine unlautere Rufausbeutung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV, da es sich bei den oben genannten Zeichen um in der Europäischen Union bekannte Marken handeln würde.

Niemals sollte einfach die einer Abmahnung der Kanzlei CBH beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschrieben werden. Diese geht erfahrungsgemäß über das reine Unterlassungsverlangen hinaus und enthält zahlreiche weitere für Sie gefährliche Verpflichtungen. Wir konnten im hier vorliegenden Fall unserer Mandantin helfen und eine gütliche Einigung mit dem Abmahner erzielen, die einen teuren Unterlassungs- und Schadensersatzprozess verhindert hat, ohne dass unsere Mandantin dabei in eine der vom Abmahner gestellten juristischen Fallen getappt ist.


Das fordern CBH und Louis Vuitton

Gefordert wurde mit der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Art. 130 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. a) und c) UMV), Auskunftserteilung (Art. 130 Abs. 2 UMV  i.V.m. § 19 Abs. 1, 3 MarkenG), Herausgabe der noch vorhandenen Waren zum Zwecke der Vernichtung (Art. 130 Abs. 2 UMV i.V.m. § 18 Abs. 1 MarkenG), Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG) sowie Erstattung der gegnerischen Rechtsanwaltskosten und Testkaufkosten (§ 14 Abs. 6 MarkenG und §§ 677 , 683 S. 1, 670 BGB).

Der Abmahnung war – wie allgemein üblich – eine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt, welche lediglich unterschrieben werden sollte. Diese enthielt jedoch auch Erklärungen bezüglich der sämtlichst oben genannten und von der Kanzlei CBH geltend gemachten Ansprüche. So wurde im Rahmen des Auskunftsanspruchs verlangt, dass Lieferanten genannt und sämtliche Lieferbeziehungen inkl. Rechnungen und Lieferscheine vorgelegt werden. Bezüglich des Herausgabeanspruchs wurde Übersendung des gesamten Warenbestandes gefordert. Zudem wurde in die vorgefertigte Unterlassungserklärung eine Klausel aufgenommen, nach welcher sich die Abgemahnte dazu verpflichten sollte, den Inhalt der Abmahnung und die sich anschließende Korrespondenz bekannt zu machen oder zu veröffentlichen.

Als Gegenstandswert wurden 200.000 EUR angesetzt, was Anwaltskosten von rund 3.000,00 EUR entspricht. Der Schadensersatz wurde noch nicht beziffert. Die abgemahnte Mandantin sollte aber bereits ein Anerkenntnis abgeben, gegenüber Louis Vuitton allen Schaden zu ersetzen, der durch die vermeintlich markenrechtswidrigen Handlungen entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird. Besonders gefährlich: Dieser Punkt ist vielen Abgemahnten überhaupt nicht bewusst. Nach Auskunfterteilung folgt ein weiteres Schreiben von CBH, in welchem sodann hohe Schadensersatzbeträge gefordert werden. Fünfstellige Schadensersatzbeträge sind nicht ausgeschlossen. Achten Sie unbedingt auf dieses “trojanische Pferd”.


Auch Abmahnung von CBH bekommen?

Die vorliegende Abmahnung zeigt, dass der Verkauf von gefälschten Markenprodukten schnell zu kostenintensiven Abmahnungen führen kann. Wer markenmäßig geschützte Produkte verkaufen möchte, sollte sich daher vergewissern, dass es sich auch um ein Originalprodukt handelt. Wenn es um Premiummarken – wie vorliegend Louis Vuitton – geht, drohen extrem hohe Schadensersatzforderungen. Auch die Anwaltskosten des Abmahners liegen im vierstelligen Bereich, Gegenstandswerte von 200.000 EUR und mehr sind keine Seltenheit und werden leider auch regelmäßig höchstrichterlich bestätigt.

Finden Sie sich in diesem Artikel wieder und sind auch von einer Abmahnung der Kanzlei CBH Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner aus Hamburg im Namen von Louis Vuitton oder einem anderen Auftraggeber betroffen? Fühlen Sie sich von der knappen Frist unter Druck gesetzt? Ist Ihnen eine vorformulierte Unterlassungserklärung vorgelegt worden und sie wissen nicht, was sie damit machen sollen? Nutzen Sie das bundesweite Angebot unserer Kanzlei und lassen Sie die Abmahnung kostenlos von uns im Rahmen eines Erstgesprächs überprüfen. Bewahren Sie Ruhe. Die Ihnen gesetzten Fristen sollten von Ihnen ernst genommen werden. Profitieren Sie von unserer Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Ihre Kanzlei Kläner


Andere Auftraggeber der Kanzlei CBH

Die Kanzlei CBH vertritt neben Burberry noch zahlreiche weitere Unternehmen der Modeindustrie. Sollten Sie eine Abmahnung der Kanzlei CBH für einen anderen Auftraggeber erhalten haben, so helfen wir Ihnen selbstverständlich auch in diesem Fall. Weitere Informationen über die Kanzlei CBH, Ihre Auftraggeber und Vorgehensweise finden Sie in einem eigenen Artikel, abrufbar unter https://www.it-anwalt-kanzlei.de/abmahnung-cbh-rechtsanwaelte

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Gute Gründe für eine anwaltliche Beratung

Wir beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist oder ob z.B. Formfehler vorliegen.

Wir helfen Ihnen, die geforderten Abmahnkosten deutlich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden​.

Wir helfen, gefährliche und teure Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umgehen.

Wir modifizieren, die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten falls dies notwendig ist.

Nutzen Sie die kostenfreie Ersteinschätzung

Wir kennen den Abmahner. Senden Sie uns Ihre Abmahnung. Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie, welches Vorgehen den meisten Erfolg verspricht.

Häufig gestellte Fragen

Sie senden uns die Unterlagen zu Ihrem Fall über das Kontaktformular, per E-Mail oder per WhatsApp.

Wir prüfen Ihre Anfrage umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt unsere Antwort noch am Tag der Anfrage, spätestens jedoch am nächsten Werktag.

Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung besprechen wir gemeinsam ausführlich Ihre Handlungsoptionen und finden die für Sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.

Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.

Das hängt von Ihrem konkreten Fall ab. Wenn Sie wissentlich die Rechtsverletzungen anderer Personen geduldet, unterstützt oder sonstwie gefördert haben, wird sich daraus ein Vorwurf gegenüber Ihnen formulieren lassen.

Häufig wird uns diese Frage allerdings innerhalb einer Familien-Konstealltion gestellt. Hier gelten strategische und prozessuale Besonderheiten, die Ihnen bei der Abwehr der Forderung helfen können. Sprechen Sie uns direkt darauf an.

Meistens nicht. Im Urheberrecht und im Wettbewerbsrecht sind z.B. extrem kurze Fristen an der Tagesordnung und zulässig. 7 Tage ab Zugang der Abmahnung sind keine Seltenheit und werden von der Rechtsprechung als zulässig bestätigt.

Ja, meistens lohnt sich die Beauftragung eines eigenen Anwalts. In vielen fällen vereinbaren wir mit unseren Mandanten eine Pauschale, von der alles inkludiert ist. Das schafft auf beiden Seiten Transparenz und Sicherheit. Sprechen Sie uns gerne darauf an.

  • Wir beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung berechtigt ist und ob Sie handeln müssen
  • Wir helfen Ihnen, Abmahnkosten teilweise oder vollständig zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen nur „soviel“ Unterlassungserklärung abzugeben, wie Sie wirklich müssen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden
  • Wir helfen Ihnen, Folgehaftungsfallen zu erkennen und zu umschiffen und beraten Sie, wenn Sie es wünschen, strategisch
  • Wir holen in den allermeisten Fällen unsere eigenen Kosten mehr als wieder rein

Das hängt von Ihrem Fall und dem entstehenden Aufwand ab. Nach Überprüfung Ihrer Abmahnung und den dann verbleibenden Handlungsoptionen können wir Ihnen exakt die Kosten nennen, die in Ihrer Angelegenheit entstehen. Das Thema Kosten stets fair und für Sie transparent zu halten, ist unser Selbstverständnis.

Wenn die Abmahnung berechtigt ist, der Abmahner also die in der Abmahnung behaupteten Ansprüche tatsächlich besitzt, kann der Abmahner nach Ablauf der Ihnen gesetzten Frist sofort vor Gericht ziehen. Die dann entstehenden Kosten sind um ein Vielfaches höher als die Kosten, die der Abmahner nur für die Abmahnung verlangt hatte.

Vor diesem Hintergrund sollte jede Frist, und wenn sie noch so kurz ist, unbedingt beachtet werden. Unter Umständen ist es möglich, die Ihnen gesetzte Frist noch einmal verlängern zu lassen. Dafür benötigen Sie aber das ausdrückliche Okay des Abmahners.

Keine Abmahnung ohne Unterlassungserklärung. Sie ist das, was jeder Abmahner möchte. Aber was verbirgt sich eigentlich hinter diesem Begriff?

Und was ist unter „strafbewehrt“ zu verstehen?
Man kann eine Unterlassungserklärung getrost als das Herzstück jedes Unterlassungsbegehrens bezeichnen.

Denn nur durch die Abgabe einer hinreichenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird bei einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung der Unterlassungsanspruch des Abmahners beseitigt, genauer: Die Wiederholungsgefahr. Und nur dadurch wird dann ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden.

Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch nur abgegeben werden, wenn es einen Unterlassungsanspruch des Gegners gibt und wenn die Abgabe auch strategisch sinnvoll ist. Gerade letzterer Aspekt spielt eine große Rolle in unserer Beratung von  Frommer Legal Abmahnopfern.

Nein. In vielen Fällen muss nicht oder zumindest nicht soviel erklärt werden, wie der Abmahner das gerne hätte.

Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung und die Annahme durch den Abmahner ein privatwirtschaftlicher Vertrag sind. Der Vertrag gilt für Sie unter normalen Umständen 30 Jahre lang.

Überlegen Sie sich daher gut, was Sie dem Abmahner versprechen und was nicht. Bei einer berechtigten Abmahnung verhindert die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ein teures gerichtliches Verfahren.

Wenn man sein Unterlassungsversprechen tatsächlich beherrschen kann, ist die Abgabe einer (gegenüber der Vorlage des Abmahners) modifizierten Unterlassungserklärung durchaus sinnvoll. Wenn nicht, kann die Abgabe einer zu weit gefassten Erklärung durchaus dramatische Konsequenzen wirtschaftlicher Art haben.

Ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein Verfahren im sogenannten Eilrechtsschutz.

Der Abmahner stellt nach erfolglosem Fristablauf einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht. Der Abgemahnte wird vom Gericht bei einem solchen Antrag meistens nicht angehört. Wenn das Gericht dann die einstweilige Verfügung erlässt, muss der Abmahner den Beschluss des Gerichts dem Abgemahnten noch zustellen lassen.

Die Zustellung nimmt ein Gerichtsvollzieher vor. Das bedeutet, der Gerichtsvollzieher klingelt an der Haustür des Abgemahnten und drückt ihm die gerichtliche einstweilige Verfügung in die Hand. Alternativ wird die Verfügung vom Gerichtsvollzieher in den Briefkasten des Abgemahnten eingelegt.

Die Verfügung ist ab diesem Moment wirksam. Der Abgemahnte, der vorher keine Kenntnis von der einstweiligen Verfügung hatte, kann gegen die einstweilige Verfügung jetzt Widerspruch bei Gericht einlegen. Die Frist dafür beträgt sechs Monate.

„Wir kennen den Abmahner. Profitieren Sie von unserer Erfahrung“

Rechtsanwalt Tobias Kläner
Tobias Kläner
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