Landgericht Arnsberg: Kein FernUSG wegen fehlender Lernerfolgskontrolle bei B2B-Rechtsstreit

Fehlende Lernerfolgskontrolle

Das Landgericht Arnsberg hat sich nun in einem Rechtsstreit zwischen einem Coachingunternehmen und einem B2B-Kunden im Rahmen eines Hinweises der neuen Rechtsauffassung des OLG Köln (Urt. v. 6.12.2023 – 2 U 24/23)angeschlossen und die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) wegen einer nicht vereinbarten Lernerfolgskontrolle zwischen den Parteien abgelehnt. Das Landgericht änderte insoweit seine Rechtsauffassung; noch in der mündlichen Verhandlung ging es nämlich von der Anwendbarkeit des FernUSG zulasten der Klägerin aus. Der Hinweis des Landgerichts Arnsberg vom 15.12.2023 – Az. I-4 O 101/21 an die dortigen Parteien lautet wie folgt:

„[…] Die Kammer hält an der in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2023 mitgeteilten Rechtsauffassung im Hinblick auf die Nichtigkeit nach § 138 BGB bzw. § 7 FernUSG nicht mehr fest. In Anbetracht des nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung erlassene Urteils des OLG Köln vom 06.12.2023 (Az.: 2 U 24/23) dürfte die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetz hier nicht in Betracht kommen. Die Annahme einer Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB, welches das OLG Köln trotz einer höheren höheren streitgegenständlichen Vergütung nicht in Erwägung gezogen hat, dürfte vor dem Hintergrund der Entscheidung des Landgerichts Stade (Az.: 3 O 5/22) mangels Vergleichbarkeit der Anbieter ausscheiden. Jedenfalls dürfte zu berücksichtigen sein, dass die Vergütung eines Coachings und sonstiger Unternehmensberatungen zum Teil auch höher liegen kann als im hiesigen Fall. Auch dürften diese Anbieter eine sachgerechtere Vergleichsbasis bieten. Im Übrigen ist der Beklagte für den Einwand der Sittenwidrigkeit darlegungs- und beweisbelastet (BeckOK BGB/Wendtland, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 138 Rn. 39). Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen Dienstvertrag handelt (vgl. hierzu Faix, MMR 2023, 821, beck-online) und ein Widerruf mangels Verbrauchervorschriften nicht möglich war, da der Beklagte in Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit handelte (vgl. Hinweisbeschluss vom 17.03.2023).[…]“

Hier bestätigt sich bereits die von uns vorhergesagte Signalwirkung des Kölner OLG-Urteils, auf das sich das Landgericht Arnsberg ausdrücklich stützt. Nachdem fast alle Gerichte, die zum Thema FernUSG befasst waren in der jüngeren Vergangenheit, das Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG ohne nähere Begründung annahmen und bejahten, sind die Gerichte nun gezwungen, sich mit der in dieser Vorschrift verankerten Lernerfolgskontrolle näher oder überhaupt auseinanderzusetzen. Das ist eigentlich nicht spektakulär, sondern lediglich Anwendung und Subsumption eines Tatbestands unter das Gesetz. Wir erwarten, dass sich schon in Kürze auch weitere Gerichte der Auffassung des OLG Köln anschließen werden.

Tobias Kläner
Rechtsanwalt
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