Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 15.9.2023 (Az. 2-21 O 323/21) entschieden, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auf Verträge zwischen zwei Unternehmern im Sinne des § 14 BGB nicht anwendbar ist. Die von unserer Kanzlei vertretene Coaching- und Beratungsgesellschaft, die über keine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) verfügte, wurde von einem Kunden u.a. auf Rückzahlung vereinbarter Vergütung in Höhe von 10.000,00 Euro aus einem Coachingvertrag in Anspruch genommen. Der Kunde des Coachings berief sich im Verfahren auf eine Nichtigkeit des Vertrags gemäß FernUSG und zitierte die bereits viel kritisierte Entscheidung des OLG Celle vom 1.3.2023 – Az. 3 U 85/22.
In Bezug auf die Nichtanwendbarkeit des FernUSG stellte das Landgericht fest:
„[…] Der Vertrag ist auch nicht wegen einem Verstoß gegen das FernUSG gem. § 7 I FernUSG nichtig.
Zwar verfügt die Beklagte unstreitig nicht über die gem. § 12 FernUSG erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge, das FernUSG ist jedoch – entgegen der Ansicht der Klägerin – auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob tatsächlich das Angebot der Beklagten tatsächlich eine Form des zulassungsbedürftigen Fernunterrichts darstellt (so OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 -3 U 85/22, BeckRS 2023, 2794, Rn. 35 ff.). Denn das FernUSG findet auf Verträge zwischen Verbrauchern keine Anwendung. Nach dem Verständnis des Gesetzgebers soll das FernUSG die Teilnehmer am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes sichern und sich in die übrigen Bemühungen zum Schutz der Verbraucher einreihen (BT-Drs. 7/4245, S. 13, 32). Hierfür spricht auch § 4 FernUSG, da dort auf § 355 BGB verwiesen wird, der den Verbraucherwiderruf normiert. Auch im § 7 FernUSG selbst wird mehrfach das Widerrufsrecht angesprochen.
Angesichts des eindeutigen Willens des Gesetzgebers und der daraus folgenden Umsetzung im FernUSG muss davon ausgegangen werden, dass das FernUSG nur Anwendung findet im Falle eines Vertragsschlusses zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer (vgl. KG, Hinweis vom 22.06.2023 – 10 U 74/23, Anlage B11, Vennemann in Nomos-BR/Vennemann FernUSG, 2. Aufl. 2014, FernUSG § 3 Rn. 5). So liegt der Fall jedoch hier gerade nicht (s.o.). […]“
Wie zuvor bereits das Kammergericht Berlin mit Hinweisbeschluss vom 22.6.2023 – Az. 10 U 74/23 stellt das Landgericht Frankfurt dabei in seiner Urteilsbegründung auf den „eindeutigen“ Wortlaut der Gesetzesbegründung zum FernUSG ab. Demnach sei das FernUSG nur auf Verträge zwischen Verbrauchern/innen (§ 13 BGB) und Unternehmern/innen (§ 14 BGB) anwendbar.
Wir hatten hier auf der Webseite bereits besprochen, dass die Werbung diverser Kanzleien im Internet mit dem nicht rechtskräftigen Urteil des OLG Celle gleich unter mehreren Aspekten irreführend sein könnte. Unserer Kanzlei sind diverse Coaching-Kunden bekannt, die sich von entsprechender Anwaltswerbung geleitet in rechtliche Auseinandersetzungen begeben haben. Diese dürften, jedenfalls außerhalb des OLG-Bezirks Celle, zwischenzeitlich deutlich geringere Erfolgsaussichten haben.
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.9.2023 ist bisher nicht rechtskräftig.
P.S.
Bezüglich des offensichtlichen Tippfehlers im Urteil
„Denn das FernUSG findet auf Verträge zwischen Verbrauchern keine Anwendung.“
haben wir Urteilsberichtigung beantragt. Die berichtigte Urteilsversion stellen wir hier zur Verfügung sobald sie vorliegt.
RESULTATE DIE ÜBERZEUGEN