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Welche Chancen Sie als Arzt haben, negative Bewertungen auf Jameda entfernen zu lassen.
Inhaltsverzeichnis
Die wichtigsten Fragen im Überblick
Ja und nein. Eine komplette Löschung Ihres Profils auf Jameda ist nicht möglich, aber die vollständige Anonymisierung. Praktisch werden Sie so nicht mehr in der Google-Suche gefunden. Gerne helfen wir, wenn Sie gegenüber Jameda diesen Schritt gehen möchten.
Ja. Es wäre ein grobe Verletzung ärztlichen Standesrechts, wenn sie gegenüber Jameda im Rahmen einer Beschwerde Tatsachen offenbaren, die der Patient im Rahmen der Behandlung anvertraut hatte. Vermeiden Sie an dieser Stelle häufige Fehler und lassen Sie sich anwaltlich beraten. Sie stehen trotzdem nicht schutzlos gegenüber Jameda
Es hängt von Ihrem Einzelfall ab. Wir empfehlen immer den Weg zu gehen, der den meisten Erfolg verspricht. Mit anwaltlicher Strategie lässt sich manchmal gegenüber Jameda eine Löschung der Bewertung erreichen, auch wenn man vorher beim Patienten auf Granit gebissen hat. Gerne entwickeln wir mit Ihnen zusammen die für Ihren individuellen Fall richtige Strategie.
Das hängt vom Streitwert ab und davon, wieviele Bewertungen und Kommentare wir für Sie entfernen sollen. Gerne machen wir Ihnen ein individuelles Angebot.
Ja und nein. Wenn Sie Jameda erstmalig abmahnen, erfolgt dieser Schritt, um Jameda von einer Rechtsverletzung in Kenntnis zu setzen. Jameda kannte die Rechtsverletzung vorher nicht. Dies ist für Jameda nicht kostenpflichtig. Ab dem Moment jedoch, welchen Jameda auf eine begründete Beanstandung eine Arztes nicht hinreichend reagiert, können beim Fristablauf unter Umständen dann doch Kostenerstattungsansprüche gegen die Plattform entstehen. Gerne sind wir insoweit Ihr Ansprechpartner.
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Mehr erfahren
Wie kann ich mich als Arzt gegen negative Bewertungen und schlechte Kommentare auf Jameda zur Wehr setzen?
Bei der Plattform Jameda handelt es sich um ein Internetportal, auf dem Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und Therapeuten ein Profil haben können, die eigenen Dienstleistungen bewerben und so wesentlich zur besseren Wahrnehmung und Steigerung der Reputation in der Öffentlichkeit beitragen können.
Auf Jameda gibt es sogenannte Basis – und Premiumprofile. Die Basisprofile sind von Jameda selbst angelegt, die notwendigen Daten dafür hat Jameda sich aus allgemein zugänglichen Quellen (insbesondere aus dem Internet) verschafft. Premiumprofile können auf Jameda gegen Entgelt gebucht werden und weisen gegenüber den Basisprofilen besondere Funktionen aus. Die Premium-Profile sind grundsätzlich besser auffindbar, können vom Arzt individualisiert werden, werden in der Suche besser wahrgenommen, Suchmaschinen optimiert und tragen insgesamt damit dazu bei, dass der Arzt im Optimalfall neue Patienten gewinnt.
Jameda Werbung ist hocheffizient
Werbung durch Ärzte und angehörige der Heilberufe unterliegt diversen Beschränkungen, insbesondere durch das jeweils geltende Standesrecht. Wer sich einmal näher mit dem Onlinemarketing auseinander gesetzt hat weiß, dass Onlinewerbung alles andere als trivial ist und einen enormen Zeitfaktor darstellt. An dieser Stelle setzt das Angebot von Jameda an und bietet Ärzten die Möglichkeit, mit relativ geringem Aufwand die eigenen Dienstleistungen im Internet sichtbar zu machen und auf einfachem Wege neue Patienten zu gewinnen. Es ist im Kampf um Patienten ein gravierender Wettbewerbsnachteil, nicht auf Jameda vertreten zu sein. Ein Arzt, der nicht auf Jameda vertreten sein möchte, hat jedoch momentan den Anspruch, dass Jameda über ihn veröffentlichte personenbezogene Daten von der Plattform löscht. Diese Feststellung hat das Landgericht Bonn im Jahr 2019 getroffen, weil es sich bei Jameda um ein gewerbliches Angebot handelt, welches nicht bloß öffentliche Informationsinteressen bedient.
Jameda muss also, wenn der Arzt es wünscht, zumindest dessen Vor- und Nachnamen und Angaben mit Personenbezug entfernen. Zulässig sind weiterhin allgemeine Angaben zur Praxis – jedoch nur ohne Personenbezug.
LG Bonn - Urteil vom 28.03.2019 - 18 O 143/18
„[…] Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler. Während sie bei dem nicht zahlenden Arzt dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens „Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres „Premium“-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als „neutraler“ Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit […] gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten […] auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führt auch bei nochmaliger Würdigung der – insbesondere im Senatsurteil vom 23. September 2014 angeführten – Belange der Beklagten hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin […]. […]“
Erfahrungen unserer Mandanten
Innerhalb unseres Mandantenstames befinden sich mehrere Ärzte, die ein Jameda-Profil unterhalten und dieses pflegen. Insbesondere im Bereich der privatärztlichen Behandlungen soll ein aussagekräftiges Jameda-Profil wesentlich zur Akquise von neuen Patienten beitragen. Für unsere Mandanten ist die Werbung auf der Plattform Jameda daher alternativlos. Das bedeutet, dass die Löschung des Profils bzw. die Löschung personenbezogener Daten über den Arzt nicht einmal ansatzweise in Betracht kommt. Das bedeutet dann im Gegenzug aber auch, dass der Arzt sich den Bewertungen stellen muss, welche Patienten in Form von Schulnoten und Kommentaren auf Jameda über die Praxis hinterlassen können.
Wer darf eigentlich einen Arzt auf Jameda bewerten?
Eine Bewertung über einen Arzt oder eine Praxis auf Jameda hinterlassen darf nur, wer zuvor einen qualifizierten Kontakt zu dieser Praxis gehabt hat. Und ganz folgerichtig: Nur wer tatsächlich in der bewerteten Praxis Patient gewesen ist, dort behandelt wurde oder anderweitig mit dem Arzt in Kontakt gestanden hat, hat ein hinreichende Tatsachengrundlage, um ein Werturteil über Arzt und Praxis fällen zu dürfen.
Allerdings ist es so, dass Jameda nicht im Vorhinein überprüft, ob eine abgegebene Bewertung von einem Patienten stammt oder nicht. Dazu ist Jameda nach ständiger Rechtssprechung aber auch nicht verpflichtet. Jameda muss aber auf eine Beanstandung des Arztes hin aktiv werden, wenn dieser mitteilt, dass bezüglich einer Bewertung oder eines Kommentars kein realer Patientenkontakt zugrunde gelegen hat. Eine solche Beanstandung löst auf Seiten von Jameda sogenannte Prüfpflichten aus.
Diese Prüfpflichten werden umgesetzt, indem Jameda den Bewerter kontaktiert und zu Stellungnahme auffordert. Stellt sich dann heraus, dass der mit der Beanstandung vorgetragene Sachverhalt richtig ist, also der Bewerter nicht Patient gewesen oder sonstwie mit Arzt und Praxis in Kontakt gestanden hat, dann ist Jameda sowohl nach seiner eigenen Richtlinie, aber insbesondere auch nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zur Entfernung der Bewertung verpflichtet.
BGH - Urteil vom 1. 3. 2016 – VI ZR 34/15
„[…] Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2015 – VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34; vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 21 mwN – Blog-Eintrag). Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 –VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22 – Blog-Eintrag; vom 30. Juni 2009 – VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 18 – Domainverpächter; BGH, Urteile vom 17. August 2011 – I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 20 – Stiftparfüm; vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10, AfP 2011, 156 Rn. 15; vom 1. April 2004 – I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 – Schöner Wetten; vom 11. März 2004 – I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 – Internetversteigerung I; vom 30. April 2008 – I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136 Rn. 50 – Internetversteigerung III). […]“
Wann ist eine Jameda-Bewertung eigentlich rechtswidrig?
Wer als Unternehmer und damit auch als Arzt auf dem freien Markt seine Dienstleistung anbietet und bewirbt, steht unweigerlich im Interesse der Allgemeinheit. Insbesondere an ärztlichen Dienstleistungen besteht dabei ein besonderes allgemeines Informationsinteresse. Das bedeutet, dass Bewertungen und Kommentare über einen Arzt, eine Praxis und die entsprechenden Dienstleistungen regelmäßig im Grundsatz vom Anwendungsbereich des Art. 5 Absatz 1 Grundgesetz (Meinungsfreiheit) umschlossen sind. Dieses Grundrecht gilt hier jedoch nicht unbegrenzt, sondern hat Schranken. Verboten sind die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen, komplett unsachlich gehaltene Äußerungen, und auch Äußerungen von Personen, die die bewerteten Dienstleistungen gar nicht in Anspruch genommen haben beziehungsweise keinen Bezug zur bewerteten Dienstleistung nachweisen können.
Häufig vermengen sich in einer Jameda-Bewertung falsche Tatsachenbehauptungen mit geschützen Werturteilen, Unwahrheiten mit sogenannten Schmähkritiken. Wenn der Bewertende tatsächlich Patient der Praxis gewesen ist, dann ist es meist auch noch sehr schwierig, den rechtmäßigen Anteil der Bewertung vom rechtswidrigen konkret zu unterscheiden. Das gilt für den Bewerter ebenso wie für den Bewerteten – und selbstverständlich auch für die Plattform Jameda selbst. Weil Jameda im Zweifelsfall, also wenn sich nicht einwandfrei nachvollziehen lässt, ob eine Bewertung wahre oder unwahre Tatsachenbehauptungen enthält, die Bewertung zu löschen hat, bieten eine solche Vermengungen unter anwaltlich strategischen Gesichtspunkten aber auch jede Menge Chancen.
Abmahnung erforderlich
Ob Sie nun im Falle einer rechtswidrigen Bewertung auf Jameda gegen die Plattform selbst oder gegenüber dem Bewerter persönlich vorgehen möchten – es ist beides möglich. Nicht immer ist aber beides gleich sinnvoll. So oder so ist nach der Rechtssprechen des Bundesgerichtshofs erforderlich, dass zunächst eine Abmahnung ausgesprochen wird.
Der Bewerter soll auf diese Art und Weise rechtliches Gehör erhalten und Möglichkeit, einen kostenintensiven Rechtsstreit zu vermeiden. In Bezug auf Jameda selbst liegt es etwas anders: Hier geht die Rechtssprechung bis zum Zugang einer Abmahnung an Jameda davon aus, dass Jameda gar nicht weiß und wissen kann, dass die beanstandete Bewertung rechtswidrig ist. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass eine Abmahnung an Jameda so konkret gehalten ist, dass Jameda ohne weitere Nachforschungen in der Lage ist, die Rechtswidrigkeit der Bewertung zu erkennen. In diesem Fall entstehen dann sogenannte Löschpflichten. Kommt Jameda seiner Löschungspflicht nach Kenntnis von den rechtswidrigen Umständen nicht nach, haftet Jameda als sogenannte Störerin einer fremden Rechtsverletzung dem Arzt auf Unterlassung.
Vorsicht, Schweigepflicht
Ärzte unterliegen immer ihrem Standesrecht – und damit auch der Schweigepflicht gegenüber ihren Patienten. Wenn der Arzt nun im Rahmen der gegenüber Jameda erforderlichen Abmahnung Tatsachen entkräften möchte, die der Bewerter fälschlicherweise über Jameda verbreitet, dann ist er zunächst einmal von seiner Schweigepflicht darin begrenzt. Das heißt, dass der bewertete Arzt gegenüber Jameda unter Umständen gar nicht so konkret seine Sicht der Dinge schildern kann, wie der Bundesgerichtshof es eigentlich verlangt. An dieser Stelle gibt es eine Zwickmühle. Auf der einen Seite müsste der Arzt die Vorwürfe so konkret wie es ihm möglich ist widerlegen. Auf der anderen Seite greift die standesrechtliche Schweigepflicht. Insoweit ist Jameda eine Ausnahme und unterscheidet sich von anderen Plattformen wie Kununu oder Mobile.de.
Im Rahmen der Abmahnung kann der Arzt dann nur soviel vortragen, wie die Schweigepflicht es zulässt. Manchmal wird damit nur ein Hinweis an Jameda möglich sein, dass die Behauptungen des Bewerbers falsch sind und eine nähere Darstellung nur möglich ist, wenn der Arzt vom Bewerter gegenüber Jameda von der Schweigepflicht entbunden wird. Richtigerweise muss Jameda dann eine Schweigepflichtentbindung vom Bewerter einholen oder, wenn der Bewerter diese Entbindung verweigert, die Bewertung löschen. Auch hier eröffnen sich im Einzelfall interessante taktische Möglichkeiten gegenüber Jameda – gerichtet auf Entfernung der Bewertung. In keinem Fall jedoch darf der Arzt ohne Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber Jameda Angaben machen, die dieser unterliegen. Achten Sie immer darauf!
Bewertung auf Jameda entfernen - Wir helfen Ihnen!
Wenn Sie ebenfalls von einer oder mehreren negativen Bewertungen und Kommentaren auf der Bewertungsplattform Jameda betroffen sind, dann ist das kein Grund, das ohne weiteres zu akzeptieren.
Nutzen Sie gerne unsere kostenfreie Erstberatung, um herauszufinden, ob ein Vorgehen gegen Jameda oder den Bewerter Erfolg verspricht. Bedenken Sie dabei, dass eine Arztpraxis ein kleines Wirtschaftsunternehmen ist, das mit anderen Praxen / Unternehmen im Wettbewerb um die Patienten steht. Leider ist es dabei so, dass negative Bewertungen meist viel stärker von potentiellen Patienten wahrgenommen werden als positive. Dahinter steckt eine einfache Psychologie. Wenn ich als Anfrager Restzweifel über eine Person oder eine Dienstleistung habe, suche ich lieber eine Praxis auf, wo diese Zweifel nicht bestehen. Schlechte Bewertungen haben damit einen ganz reale wirtschaftliche Komponente: Sie kosten Patienten und damit Geld. Bewahren Sie sich Ihren guten Ruf als Arzt und achten auf Ihre Online-Reputation. Bei Bedarf sind wir gerne Ihr kompetenter Ansprechpartner und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Team von KLÄNER Rechtsanwälte
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Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
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