Landgericht Görlitz:
Kein FernUSG bei B2B-Verträgen

Immer mehr Gerichte schließen sich an

Das Landgericht Görlitz hat durch Beschluss vom 3.1.2024 (Az. 5 O 404/23) einen PKH-Antrag einer Klägerin zurückgewiesen und die Zurückweisung mit der Nichtanwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) im unternehmerischen Verkehr begründet. Wörtlich heißt es im Beschluss:

„Auf Unternehmer sind die Vorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht anzuwenden. Das Fernunterrichtsschutzgesetz ist von vornherein als Verbraucherschutzgesetz erlassen worden.“

Klare Worte des Görlitzer Richters am Landgericht, die auf die auch aus unserer Sicht sehr deutliche Gesetzesbegründung zum FernUSG abstellen. Immer mehr Gerichte schließen sich dem Hinweis des Kammergerichts Berlin vom 22.6.2023 an und verneinen, anders als noch das OLG Celle, eine Anwendbarkeit des FernUSG im B2B-Verkehr. Unsere Kanzlei ist am Görlitzer Verfahren auf Seiten des Beklagten beteiligt und vertritt diesen. Über den Ausgang des Verfahrens werden wir gesondert berichten.

Tobias Kläner
Rechtsanwalt
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