Landgericht Hannover:
FernUSG bei Fernabsatzverträgen unanwendbar

Das Landgericht Hannover hat einem von unserer Kanzlei vertretenen Consulting-Unternehmen Recht gegeben. Das Landgericht gab unserer Zahlungsklage mit einer Hauptforderung in Höhe von 5.950,00 Euro statt. Es lehnte dabei in der Klage die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) ab. Die Parteien stritten sich zunächst um die Verbrauchereigenschaft der beklagten Person. Das Landgericht kam zu der Auffassung, dass der Beklagte wohl eigentlich Verbraucher wäre, jedoch im hiesigen Fall nicht als Verbraucher zu behandeln wäre, weil er insoweit anders lautende Angaben im Internet und gegenüber der Klägerin gemacht hätte, die auf eine Unternehmereigenschaft schließen ließen. Auch das derzeit viel in Rede stehende FernUSG sei nicht anwendbar, weil es sich bei dem geschlossenen Vertrag um einen Fernabsatzvertrag handeln würde. Gemäß § 3 Abs. 2 FernUSG könne ein Fernabsatzvertrag nicht zugleich Fernunterrichtsvertrag sein.

 

Zum besseren Verständnis: Bei einem Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB handelt es sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der unter überwiegender Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (zum Beispiel Telefon, Zoom) abgeschlossen wird. Die Entscheidung stärkt damit die Rechte von Consulting-Unternehmen, die mit Verbrauchern telefonisch oder per Video Beratungsverträge eingehen.

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